# Raumordnungsprogramm über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Freihaltung von Grundstücksflächen für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich

StF: LGBl.Nr. 86/2022

> Auf Grund des § 11 Abs. 1, 2 und 3a Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 125/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

27.09.2022

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Der Planungsbereich für die Errichtung einer 220-kV-Anspeisung Zentralraum Oberösterreich umfasst Grundstücksflächen der Gemeinden Ansfelden, Asten, Enns, Hargelsberg, Hofkirchen im Traunkreis, Kronstorf, Niederneukirchen, St. Florian und Traun (alle Bezirk Linz-Land) sowie der Landeshauptstadt Linz.

Im RIS seit

27.09.2022

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Ziel dieser Verordnung ist die Freihaltung von Grundstücksflächen im Planungsbereich, die für die Errichtung überregionaler Leitungsinfrastrukturen zur 220-kV-Anspeisung des Zentralraums Oberösterreich samt der dazugehörigen Nebenanlagen erforderlich sind, von Widmungen und Bauführungen sowie sonstigen Nutzungen, die in weiterer Folge die Errichtung dieser Leitungsinfrastrukturen verhindern, erheblich erschweren oder wesentlich verteuern würden.

Im RIS seit

27.09.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Flächen des in den Anlagen festgelegten Freihaltebereichs sind der Errichtung der Leitungsinfrastruktur vorbehalten. Im Freihaltebereich sind die Neuwidmung von Bauland und die Festlegung von möglichen Baulanderweiterungen im örtlichen Entwicklungskonzept verboten.

(2) Abweichend vom Abs. 1 ist im festgelegten Freihaltebereich

Im RIS seit

27.09.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die betroffenen Gemeinden haben die in der Anlage festgelegten Freihaltebereiche im Flächenwidmungsteil des Flächenwidmungsplans unter Verwendung der folgenden Signatur ersichtlich zu machen:

/Dokumente/Landesnormen/LOO40023633/image001.png

Freihaltebereich gemäß Raumordnungsprogramm – Flächenfreihaltung 220-kV-Leitung

Strichpunktlinie 1,2 mm stark

Gray 40 %

RGB 156-156-156

CMYK 0-0-0-39

Farbe entsprechend der Widmung

Im RIS seit

27.09.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

27.09.2022

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

27.09.2022

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

27.09.2022