# Verordnung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe des Sitzungsgeldes, der Reisekosten sowie der Barauslagen der Mitglieder des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates

StF: LGBl.Nr. 142/2022

> Auf Grund des § 12 Abs. 10 Oö. Parteienfinanzierungsgesetz 2016, LGBl. Nr. 25/1992, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 10/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

03.01.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Den Mitgliedern des Oberösterreichischen Unabhängigen Parteien-Transparenz-Senates, im Vertretungsfall deren Ersatzmitgliedern, gebührt für jeden Kalendertag, an dem sie an einer Sitzung teilnehmen, ein Sitzungsgeld von 300 Euro. Für Vorbereitung, Sitzungsführung und Nachbereitung erhöht sich das Sitzungsgeld für das vorsitzführende Mitglied auf 500 Euro. Durch diese Vergütung ist sämtlicher Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten.

(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben für diese Sitzungen weiters Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen (wie insbesondere Kopierkosten). Hinsichtlich der Vergütung der Reisekosten gilt § 4 Z 1 Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift sinngemäß.

Im RIS seit

03.01.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Vergütungen und Erstattungen sind im Nachhinein jährlich anzuweisen. Die Vergütung und Erstattung für die bereits stattgefundenen vier Sitzungen sind bis zum 30. April 2023 anzuweisen.

Im RIS seit

03.01.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.

Im RIS seit

03.01.2023