# Verordnung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 35/2023

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

28.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Im RIS seit

28.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

28.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

28.04.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.04.2023

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

28.04.2023