# Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 36/2023

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

28.04.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau (offizielle Gebietskennziffer AT3130000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Hornspitzmoore‘“ bezeichnet.

Im RIS seit

28.04.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem das gesamte Gebiet, das von der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, erfasst ist.

Im RIS seit

28.04.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Hornspitzmoore“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6520

Berg-Mähwiesen

7110*

Lebende Hochmoore

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

7150

Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion)

7230

Kalkreiche Niedermoore

91D0*

Moorwälder

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos (Hamatocaulis vernicosus)

Kleinseggenriede, auf pH-neutralen bis schwach sauren, basenreichen, aber kalkarmen, offenen bis schwach beschatteten, dauerhaft kühl-feuchten, meist sehr nassen Standorten in Nieder- und Zwischenmooren, Nasswiesen und Verlandungszonen von Seeufern; gemähte oder beweidete, schwachsaure, stets sehr nasse, flachwüchsige, zum Teil quellige Niedermoore

Im RIS seit

28.04.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Zone A führen die im § 2 der Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, LGBl. Nr. 31/2017, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 21/2023, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in der Zone B vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(3) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen in der Zone B keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

28.04.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Pflanzenart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

28.04.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihalten von Gehölzaufwuchs; Mahd oder extensive Beweidung in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)

6520

Berg-Mähwiesen

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts; Erhalt der lokalen Standortbedingungen, insbesondere Hydrologie

7110*

Lebende Hochmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation)

7140

Übergangs- und Schwingrasenmoore

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren

7150

Torfmoor-Schlenken

(Rhynchosporion)

Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation); Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren

7230

Kalkreiche Niedermoore

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd oder extensiver Beweidung und Austrag des Mähguts; Sicherung oder Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Moorvegetation)

91D0*

Moorwälder

Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder

(Vaccinio-Piceetea)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze bei Durchforstung und Wiederbewaldung; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1393

Firnisglänzendes Sichelmoos

(Hamatocaulis vernicosus)

Freihalten von Betritt und Beweidung mit Weidetieren, jedoch mit der Möglichkeit einer gezielten Beweidung von geringer Intensität, die die Entstehung von kleinräumigen Vegetationslücken als Pionierstandorte ermöglichen soll; Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie; Mahd mit Entfernen des Mähguts; fakultative Gehölzentfernung; Einrichtung von extensiv genutzten Pufferzonen zu intensiv bewirtschafteten Flächen

Im RIS seit

28.04.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

28.04.2023

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

28.04.2023

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

28.04.2023

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

28.04.2023

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

28.04.2023