# Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Funktionstitel für den Exekutivdienst im oö. Gemeinde(verbands)bereich (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) (Oö. Gemeinde-Exekutivdienst-Funktionstitelverordnung 2023 - Oö. GEFV 2023)

StF: LGBl.Nr. 44/2023

> Auf Grund des § 133 Abs. 1 Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

31.05.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Vertragsbedienstete im Exekutivdienst der Gemeinden und Gemeindeverbände, die mit nachstehenden Funktionen betraut sind, führen die ihnen im Folgenden zugeordneten Funktionstitel:

Funktion

Funktionstitel

Gemeinde-Exekutiv-Aspirantin/

Gemeinde-Exekutiv-Aspirant

Gemeinde-Exekutiv-Inspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Inspektor

Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Revierinspektor

4.

Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Gruppeninspektor

Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Bezirksinspektor

Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Abteilungsinspektor

Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektorin/

Gemeinde-Exekutiv-Kontrollinspektor

Im RIS seit

31.05.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels entsteht mit der Betrauung mit einer der im § 1 angeführten Funktionen (Bestellung) bzw. nach Zurücklegung der im § 1 angeführten Dienstzeiten. Dieses Recht erlischt mit der Enthebung von der Funktion oder bei Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis.

Im RIS seit

31.05.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Recht zur Führung eines Funktionstitels, der durch gesetzliche Vorschrift festgelegt ist, bleibt durch diese Verordnung unberührt. Das Recht der Beamtinnen und Beamten gemäß § 132 und § 238c Oö. GDG 2002 Amtstitel zu führen, bleibt durch diese Verordnung ebenfalls unberührt.

Im RIS seit

31.05.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

31.05.2023