# Verordnung, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. März 1974, mit der eine wasserwirtschaftliche Rahmenverfügung zum Schutze des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees und deren Einzugsgebiete erlassen wird

StF: BGBl.Nr. 252/1974

Anm: Gilt als Verordnung des Landeshauptmanns gemäß § 55g Abs. 1 Z 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (gemäß § 145a Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 idF BGBl. I Nr. 14/2011)

> Auf Grund des § 54 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, wird verordnet:

Im RIS seit

31.10.2023

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Bei Erteilung von wasserrechtlichen Bewilligungen und auch schon bei Planungen und Maßnahmen der Wasserwirtschaft, der Raumordnung, der Besiedlung und Betriebsgründungen im Einzugsgebiet des Mondsees, des Fuschlsees und des Zellersees, ist darauf zu achten, daß jede Verunreinigung (§ 30 Abs. 2 WRG 1959) dieser Seen vermieden wird.

Im RIS seit

31.10.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Zur Erreichung des Zieles nach § 1 sind bei der Handhabung der §§ 8, 9, 10, 28 bis 38 und 112 WRG 1959 daher insbesondere folgende Gesichtspunkte zu beachten:

Im RIS seit

31.10.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Das Interesse der Gemeinden Hof bei Salzburg, Fuschl am See, Koppl, Plainfeld, Eugendorf, Thalgau, Mondsee, Tiefgraben, St. Lorenz, Innerschwand, Zell am Moos, Oberhofen am Irrsee und Unterach am Attersee an der Reinhaltung der im § 1 genannten Seen wird als rechtliches Interesse anerkannt.

Im RIS seit

31.10.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Auch das Interesse der Stadtgemeinde Salzburg an der Reinhaltung des Fuschlsees wird im Hinblick auf eine künftige Trinkwasserentnahme als rechtliches Interesse anerkannt.

Im RIS seit

31.10.2023