# Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung über Lärmimmissionsschutzmaßnahmen im Bereich von Landesstraßen

(Oö. Landesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung - Oö. LStr-LärmIV)

StF: LGBl.Nr. 3/2024

> Auf Grund des § 13 Abs. 5 des Oö. Straßengesetzes 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

24.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für betriebsbedingte und baubedingte Schallimmissionen von Straßenbauvorhaben des Landes (samt Zulaufstrecken), die einer Genehmigungspflicht nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023, unterliegen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinn dieser Verordnung gelten als:

Im RIS seit

24.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Für den betriebsbedingten Schall gelten der Tag‐Abend‐Nacht‐Lärmindex Lden und der Nachtlärmindex Lnight gemäß Definition im Anhang 1 der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, zuletzt geändert durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1226, ABl. Nr. L 269 vom 28.7.2021, S 65.

(2) Für den baubedingten Schall gelten nachstehende Lärmindizes:

(3) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 und 2 gelten folgende Zeiträume:

(4) Die im Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 angeführte ÖAL-Richtline Nr. 28 kann beim Österreichischen Arbeitsring für Lärmbekämpfung, Spittelauer Lände 5, 1090 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download unter www.oal.at).

Im RIS seit

24.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Der maßgebende Immissionsort für die Berechnung der Lärmindizes gemäß § 3 Abs. 1 und 2 liegt bei geschützten Personen auf der Fassade in der Höhe der jeweiligen Geschoße des Objekts. Dieser Immissionsort ist auch maßgeblich für die Beurteilung der Lärmauswirkungen und die Ermittlung allenfalls erforderlicher straßenseitiger (aktiver) oder objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Gesundheitsgefährdung und die unzumutbare Belästigung sind danach zu beurteilen, wie sich die Schallimmissionen auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Bei vorhabensbedingten Immissionserhöhungen aus dem Straßenverkehr ist der zulässige vorhabensbedingte, vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse ausgehende Immissionseintrag bis zum Erreichen eines Immissionsgrenzwerts gemäß Abs. 2 bei geschützten Personen wie folgt begrenzt:

Lden

=

55,0 dB

Lnight

=

45,0 dB

(2) Für die Beurteilung unzumutbarer Belästigungen von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

60,0 dB

Lnight

=

50,0 dB

(3) Für die Beurteilung der Gesundheitsgefährdung von geschützten Personen durch Straßenverkehrslärm gelten folgende Immissionsgrenzwerte:

Lden

=

65,0 dB

Lnight

=

55,0 dB

(4) Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, gelten hinsichtlich des Schutzes dieser Personen die Abs. 1 bis 3 nicht; für sie sind der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag und die Immissionsgrenzwerte im Einzelfall festzulegen.

(5) Unmittelbar vorhabensbedingte Immissionserhöhungen, die vom Betrieb anderer Schallemittenten als der Straße ausgehen, sind zu berechnen und im Einzelfall zu beurteilen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Lärmemissionen und -immissionen sind nach dem für Straßenverkehrslärm einschlägigen Stand der Technik (RVS 04.02.11, Berechnung von Schallemissionen und Lärmschutz, ausgegeben am 1. November 2021 und ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021) zu berechnen.

(2) Für die Beurteilung der durch den Betrieb des Straßenbauvorhabens des Landes bedingten Lärmimmissionen sind der Zustand zum Prognosezeitpunkt ohne das Vorhaben (Nullplanfall) und der durch das Vorhaben geänderte Zustand zum Prognosezeitpunkt (Vorhabensplanfall) heranzuziehen.

(3) Die im Abs. 1 angeführte RVS 04.02.11 kann bei der Österreichischen Forschungsgesellschaft Straße-Schiene-Verkehr, Karlsgasse 5, 1040 Wien, bezogen werden (kostenfreier Download der rechtsverbindlichen Bestimmungen unter www.recht.fsv.at.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, ist der zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrags und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 erforderliche Lärmschutz für geschützte Personen, mit Ausnahme der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe im Sinn des § 6 Abs. 4, vorrangig durch straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen sicherzustellen. Als straßenseitige (aktive) Maßnahmen gelten insbesondere Lärmschutzwände, Lärmschutzwälle, Trassierungen im Einschnitt und eine Kombination daraus.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Objekte oder Objektteile, deren Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau zum Zeitpunkt der Entscheidung unzulässig ist.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Wenn bei Lärmimmissionen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, straßenseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen zur Einhaltung des zulässigen vorhabensbedingten Immissionseintrags und der Immissionsgrenzwerte gemäß § 6 technisch nicht realisierbar oder im Hinblick auf den erzielbaren Zweck nur unter einem unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Aufwand umsetzbar sind, ist in Ergänzung zu oder anstelle von straßenseitigen (aktiven) Lärmschutzmaßnahmen der Schutz für Räumlichkeiten mittels objektseitiger (passiver) Lärmschutzmaßnahmen zulässig.

(2) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei vorhabensbedingten Lärmzunahmen, ausgehend vom Verkehr auf der Landesstraßentrasse, der zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag für Lnight gemäß § 6 Abs. 1 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden ohne Austausch bestehender Fenster.

(3) Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lden gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren. Wird bei geschützten Personen, mit Ausnahme jener gemäß § 6 Abs. 4, bei relevanten vorhabensbedingten Lärmzunahmen der Immissionsgrenzwert für Lnight gemäß § 6 Abs. 2 überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, haben sie Anspruch auf den Einbau von Schalldämmlüftern und den Austausch bestehender Fenster und Türen gegen Schallschutzfenster und -türen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.

(4) Wird bei geschützten Personen gemäß § 6 Abs. 4 der im Einzelfall festgelegte zulässige vorhabensbedingte Immissionseintrag oder einer der im Einzelfall festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten und sind straßenseitige (aktive) Maßnahmen nicht zu ergreifen, ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen. In diesem Fall haben die geschützten Personen Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen in Aufenthaltsräumen an den betroffenen Fassaden, soweit bestehende Fenster und Türen nicht ausreichenden Schutz gewähren.

(5) Im Bereich von Zulaufstrecken sowie im Fall des § 6 Abs. 5 ist es zulässig, den Lärmschutz ausschließlich durch objektseitige (passive) Maßnahmen sicherzustellen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Wenn die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Schwellenwerte nicht überschreiten, sind die Schallimmissionen jedenfalls zulässig:

Lr,Bau,Tag,W

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,W

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,Sa

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa

=

50,0 dB

Lr,Bau,Tag,So

=

55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So

=

50,0 dB

Lr,Bau,Nacht

=

45,0 dB

(2) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Schwellenwerte in Abhängigkeit von der Gebietsnutzung nicht überschreitet.

Gebietsnutzung

Schwellenwerte in dB

Tag

Abend

Nacht

Bauland-Kerngebiet (§ 22 Abs. 4 Oö. ROG 1994)

Bauland-gemischtes Baugebiet (§ 22 Abs. 5 Oö. ROG 1994)

Lr,Bau,Tag,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 55,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 50,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

Bauland-Betriebsbaugebiet (§ 22 Abs. 6 Oö. ROG 1994)

Bauland-Industriegebiet (§ 22 Abs. 7 Oö. ROG 1994)

Lr,Bau,Tag,W ≤ 65,0

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0

(3) Baubedingte Schallimmissionen sind, solange die Grenzwerte gemäß Abs. 4 eingehalten werden, weiters auch dann zulässig, wenn der Beurteilungspegel des Baulärms den Umgebungslärmpegel als Schwellenwert nicht überschreitet.

(4) Zur Beurteilung der Gesundheitsgefährdung gelten für die Beurteilungspegel des Baulärms folgende Grenzwerte:

Tag

Abend

Nacht

Werktag

Lr,Bau,Tag,W ≤ 67,0 dB

Lr,Bau,Abend,W ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Nacht ≤ 55,0 dB

Samstag

Lr,Bau,Tag,Sa ≤ 60,0 dB

Lr,Bau,Abend,Sa ≤ 55,0 dB

Sonntag

Lr,Bau,Tag,So ≤ 55,0 dB

Lr,Bau,Abend,So ≤ 55,0 dB

(5) Für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer benachbarter Betriebe und die Inhaberinnen und Inhaber von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, gelten hinsichtlich des Schutzes dieser Personen die Abs. 1 bis 4 nicht; für sie ist der zulässige Baulärm im Einzelfall festzulegen.

(6) Wenn die Emissionen aus dem Baustellenverkehr im öffentlichen Verkehrsnetz die gegebenen Verkehrslärmemissionen im öffentlichen Verkehrsnetz nicht überschreiten und die baubedingten Verkehrslärmimmissionen die im Abs. 4 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten, sind sie jedenfalls zulässig.

(7) Feiertage sind wie Sonntage zu beurteilen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Die Beurteilungspegel gemäß § 3 Abs. 2 sind nach ÖAL-Richtlinie Nr. 28, Berechnung der Schallausbreitung im Freien und Zuweisung von Lärmpegeln und Bewohnern zu Gebäuden, ausgegeben am 1. Oktober 2021, zu berechnen und der Ermittlung des Beurteilungspegels sind Einwirkzeiten einzelner Bauvorgänge und die Verkehrszahlen für den Baustellenverkehr zugrunde zu legen.

(2) Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels gemäß § 3 Abs. 2 sind die Schallimmissionen des Baulärms grundsätzlich mit einem Anpassungswert von + 5,0 dB zu versehen. Dies gilt jedoch nicht für den Baustellenverkehr, soweit er mit dem Verkehrslärm von öffentlichen Straßen vergleichbar ist.

(3) Überschreiten die baubedingten Immissionen an Werktagen am Tag die Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 1 nicht länger als einen Monat pro Baujahr, kann der Beurteilungspegel Lr,Bau,Tag,W um 3,0 dB vermindert werden. Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt der erste Satz ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Wird ein Schwellenwert gemäß § 10 Abs. 1 überschritten, sind baubedingte Schallimmissionen auch dann zumutbar, wenn Minderungsmaßnahmen geprüft, und soweit diese in Hinblick auf den erzielbaren Zweck nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden sind, tatsächlich umgesetzt werden. Zu den Minderungsmaßnahmen zählen je nach Erfordernis der Einsatz lärmarmer Geräte, Maschinen und Baumethoden, bauseitige (aktive) Lärmschutzmaßnahmen, örtliche und zeitliche Optimierung des Bauablaufs, Lärmmonitoring und Öffentlichkeitsarbeit.

(2) Werden Schwellenwerte gemäß § 10 Abs. 2 oder 3 der Beurteilung zugrunde gelegt, gilt Abs. 1 ab Überschreitung dieser Schwellenwerte.

(3) Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objekts oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf Lärmschutzmaßnahmen.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Überschreitet der Beurteilungspegel trotz verhältnismäßiger Minderungsmaßnahmen gemäß § 12

(2) Überschreiten die jeweiligen Beurteilungspegel die Grenzwerte gemäß § 10 Abs. 4, kann die Behörde geschützten Personen, alternativ zu den objektseitigen (passiven) Maßnahmen, durch Lärm nicht belastete Aufenthaltsräume über die Dauer jenes Zeitraums anbieten, der zur Grenzwertüberschreitung gemäß § 10 Abs. 4 geführt hat. Stimmt die geschützte Person diesem Angebot zu, entfällt der Anspruch auf objektseitige (passive) Maßnahmen. Dies gilt sinngemäß auch für geschützte Personen gemäß § 10 Abs. 5.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

In der straßenrechtlichen Bewilligung sind die Qualitätsanforderungen an Lärmschutzmaßnahmen gemäß § 9 und § 13 auf Basis von Detailberechnungen und die Bereiche, in denen diese Maßnahmen zu ergreifen sind, festzulegen. Zur näheren Konkretisierung der Maßnahmen kann die Behörde im Genehmigungsbescheid auftragen, Detailuntersuchungen (Raumnutzungserhebungen und Begehungen) vorzunehmen. Die Kosten für objektseitige (passive) Maßnahmen sind vom Land Oberösterreich (Straßenverwaltung) zu tragen. Wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung der Bestand, Neu-, Zu- oder Umbau des Objekts oder eines Objektteils unzulässig ist, besteht kein Anspruch auf objektseitigen (passiven) Lärmschutz.

Im RIS seit

24.01.2024

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

24.01.2024