# Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Anwenden von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Oö. Pflanzenschutzdrohnen-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 9/2024

> Auf Grund des § 18 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991, LGBl. Nr. 63/1997, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2023, wird verordnet:

Im RIS seit

30.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung enthält nähere Vorschriften über die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen).

Im RIS seit

30.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Bewilligung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mittels Drohnen gemäß § 18 Abs. 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 ist von der beruflichen Verwenderin oder dem beruflichen Verwender bei der für die vorgesehenen Anwendungsflächen örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Folgendes zu enthalten:

Im RIS seit

30.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bewilligung unter Bezugnahme auf den beantragten Anwendungsplan zu erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Bewilligungsbescheid vorzuschreiben:

(3) Die Bewilligung ist längstens für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die berufliche Verwenderin oder der berufliche Verwender hat jede dem Bewilligungsbescheid entsprechende tatsächliche Anwendung rechtzeitig, jedoch spätestens am vorletzten Werktag vor der beabsichtigten Anwendung während der Amtsstunden bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Samstage gelten dabei nicht als Werktage.

(2) Die Anzeige ist gleichzeitig auch der Pflanzenschutzstelle gemäß § 3 Oö. Pflanzengesundheitsgesetz 2019 zu übermitteln.

(3) Die Anzeige hat Informationen über die konkreten Anwendungsflächen (Gemeindenamen, Katastralgemeinden und Grundstücksnummern oder Geodaten der betroffenen Grundstücke), den genauen Zeitpunkt der Anwendung sowie die zur tatsächlichen Anwendung vorgesehenen Mengen und Arten von Pflanzenschutzmitteln und die zu behandelnden Kulturen zu enthalten.

(4) Wird die Anwendung von der Bezirksverwaltungsbehörde nicht mit Bescheid untersagt, darf sie durchgeführt werden.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die maßgeblichen Informationen über bewilligte Anwendungen, wie etwa die möglichen Anwendungsflächen, das voraussichtliche Datum und die voraussichtlichen Zeiten der Anwendungen und die bewilligten Pflanzenschutzmittelarten unverzüglich zum Zweck der Veröffentlichung im Internet auf der Homepage des Landes Oberösterreich zu übermitteln.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

30.01.2024