# Verordnung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 12/2024

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

30.01.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFHRichtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:

Im RIS seit

30.01.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

Codebezeichnung gemäß der „FFH Richtlinie“ (Kenn-zeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Im RIS seit

30.01.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

30.01.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahme

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts sowie fallweise extensive Beweidung

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

Galio-Carpinetum

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt niederwaldartiger Bestandsstruktur durch einzelstammweise Nutzung

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Tilio-Acerion

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Im RIS seit

30.01.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

30.01.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

30.01.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

30.01.2024

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

30.01.2024

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

30.01.2024