# Oö. Wohnungsstatistik-Verordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden sowie des Wohnungsleerstands bei gemeinnützigen Bauvereinigungen in Oberösterreich“ angeordnet wird (Oö. Wohnungsstatistik-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 57/2024

> Auf Grund des § 2 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1 und des § 7 Abs. 1 des Oö. Statistikgesetzes, LGBl. Nr. 1/1981, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 55/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

27.06.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Gegenstand der Erhebung ist die Feststellung des Bedürfnisses der Bevölkerung nach für alle sozialen Schichten erschwinglichen Wohnungen sowie des Wohnungsleerstandes bei gemeinnützigen Bauvereinigungen.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Zum Stichtag 1. September jeden Jahres haben gemeinnützige Bauvereinigungen sowie private Bauträger, die wohnbaugeförderte Wohnungen errichtet haben, mit Sitz in Oberösterreich, sowie die Gemeinden, die Daten aller bei ihnen angemeldeten aktuellen Wohnungssuchenden sowie aller seit dem letzten Stichtag mit einer Wohnung versorgten Wohnungssuchenden für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.

(2) Die Erhebungsmerkmale sind in der Anlage („Fragebogen für Wohnungssuchende“) bestimmt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.

(3) Die gemeinnützigen Bauvereinigungen mit Sitz in Oberösterreich haben zum Stichtag 1. September jeden Jahres ergänzend zur Erhebung der Wohnungsnachfrage Daten zu länger als drei Monate leerstehende Wohnungen für statistische Zwecke dem Amt der Oö. Landesregierung zu melden.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die für die Meldung nach § 2 Abs. 1 nötigen Angaben

Im RIS seit

27.06.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die Daten sind bis 30. September eines jeden Jahres in digitaler Form mittels Web-Applikation betreffend die Erhebung des Wohnungsbedarfs sowie per E-Mail in Form einer tabellarischen Aufstellung nach Anzahl, Wohnungsart (Miet(kauf)wohnung, Eigentumswohnung, „Altersgerechte Wohnung“, „Junges Wohnen“) und Wohnungsstandort (Gemeinde) betreffend die Leerstandserhebung dem Amt der Oö. Landesregierung zu übermitteln.

Im RIS seit

27.06.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, LGBl. Nr. 64/1998, außer Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Meldungen im Sinn des § 2 Abs. 1 für den Zeitraum 1. September 2023 bis 31. August 2024 sind auf Grund der Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der eine „Jährliche Erhebung der Wohnungsnachfrage in Oberösterreich bei gemeinnützigen Bauvereinigungen, privaten Bauträgern und Gemeinden“ angeordnet wird, LGBl. Nr. 64/1998, vorzunehmen.

Im RIS seit

27.06.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

27.06.2024