# Oö. Fischereireviere-Verordnung

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einteilung der Fischereireviere in Oberösterreich (Oö. Fischereireviere-Verordnung)

StF: LGBl.Nr. 64/2024

> Auf Grund des § 32 Abs. 4 des Oö. Fischereigesetzes 2020, LGBl. Nr. 41/2020, wird verordnet:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Der Oö. Landesfischereiverband gliedert sich in 38 Fischereireviere, welche sich lückenlos über das gesamte Landesgebiet von Oberösterreich erstrecken.

(2) Die Bereiche der Fischereireviere in Oberösterreich werden wie folgt bestimmt:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Ordnungsnummern (ON) beziehen sich auf den Stand des im jeweiligen Bezirk bei der Bezirksverwaltungsbehörde geführten Fischereibuchs zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung.

(2) Zu jedem Fischereirevier gehört jeweils das gesamte Einzugsgebiet der im Fischereirevier gelegenen stehenden Gewässer, Fließgewässer bzw. Fließgewässerabschnitte und ihrer Zuflüsse. Die Zuordnung von stehenden und fließenden Gewässern nach § 1 Abs. 2 bleibt davon unberührt.

(3) Das Einzugsgebiet ist jener Teil einer Landfläche, der von einer Wasserscheide eingeschlossen ist und von dem der direkte Oberflächenabfluss von Niederschlag durch Schwerkraft in ein Fließgewässer oder einen anderen Wasserkörper entwässert wird.

(4) In der Anlage werden sämtliche Fischereireviere in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 200.000 dargestellt, der die Lage der Fischereireviere abbildet. Für den Grenzverlauf ist die textliche Beschreibung nach § 1 Abs. 2 bzw. § 2 Abs. 1 bis 3 maßgeblich.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Jedes Fischereirecht kann nur einem Fischereirevier angehören. Ist die Zuordnung eines Fischereirechts nicht eindeutig möglich, ist es jenem Fischereirevier zuzuordnen, in dem es überwiegend liegt. Fischereirechte werden durch diese Verordnung in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2024 in Kraft.

(2) Wird durch diese Verordnung die Zugehörigkeit einer Bewirtschafterin bzw. eines Bewirtschafters zu einem Fischereirevier geändert, ist diese Änderung hinsichtlich des jährlich zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags (Revierumlage) ab 1. Jänner 2025 zu berücksichtigen. Verliert ein Mitglied des Fischereireviervorstands durch die geänderte Zugehörigkeit seines bewirtschafteten Fischereirechts die Bewirtschaftereigenschaft im Bereich des Fischereireviers, darf es seine Funktion noch bis zum Ende der Funktionsperiode ausüben.

(3) Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.08.2024