# Verordnung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet werden und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 66/2024

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ in den Gemeinden Gmunden, Ebensee, Scharnstein, Grünburg, Oberschlierbach, Micheldorf, Hinterstoder, Klaus an der Pyhrnbahn, Spital am Pyhrn, Molln, Großraming, Losenstein, Reichraming, Ternberg und Weyer (offizielle Gebietskennziffer AT3138000) sind gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und werden als „Europaschutzgebiet ‚Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen‘“ bezeichnet.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 120.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/27) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Schluchtwälder der Steyr- und Ennstaler Voralpen“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

6170

Alpine und subalpine Kalkrasen

6190

Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9180*

Schlucht- und Hangmischwald (Tilio Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Im RIS seit

05.08.2024

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

(2) Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.

(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Im RIS seit

05.08.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

6190

Lückiges pannonisches Grasland (Stipo-Festucetalia pallentis)

Entfernen von beschattendem Bewuchs

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; Entfernen von beschattendem Bewuchs

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

(Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

9410

Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder (Vaccinio-Piceetea)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen bzw. Teilflächen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem Totholz; Entfernen nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

Im RIS seit

05.08.2024

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

Im RIS seit

05.08.2024

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/01 Im RIS seit {#prov_anl_2_01}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/02 Im RIS seit {#prov_anl_2_02}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/03 Im RIS seit {#prov_anl_2_03}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/04 Im RIS seit {#prov_anl_2_04}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/05 Im RIS seit {#prov_anl_2_05}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/06 Im RIS seit {#prov_anl_2_06}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/07 Im RIS seit {#prov_anl_2_07}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/08 Im RIS seit {#prov_anl_2_08}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/09 Im RIS seit {#prov_anl_2_09}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/10 Im RIS seit {#prov_anl_2_10}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/11 Im RIS seit {#prov_anl_2_11}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/12 Im RIS seit {#prov_anl_2_12}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/13 Im RIS seit {#prov_anl_2_13}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/14 Im RIS seit {#prov_anl_2_14}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/15 Im RIS seit {#prov_anl_2_15}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 2/16 Im RIS seit {#prov_anl_2_16}

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05.08.2024

## Anl. 2/17 Im RIS seit {#prov_anl_2_17}

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05.08.2024

## Anl. 2/18 Im RIS seit {#prov_anl_2_18}

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05.08.2024

## Anl. 2/19 Im RIS seit {#prov_anl_2_19}

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05.08.2024

## Anl. 2/20 Im RIS seit {#prov_anl_2_20}

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## Anl. 2/21 Im RIS seit {#prov_anl_2_21}

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## Anl. 2/22 Im RIS seit {#prov_anl_2_22}

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## Anl. 2/23 Im RIS seit {#prov_anl_2_23}

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05.08.2024

## Anl. 2/24 Im RIS seit {#prov_anl_2_24}

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05.08.2024

## Anl. 2/25 Im RIS seit {#prov_anl_2_25}

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05.08.2024

## Anl. 2/26 Im RIS seit {#prov_anl_2_26}

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05.08.2024

## Anl. 2/27 Im RIS seit {#prov_anl_2_27}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

Im RIS seit

05.08.2024

## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

Im RIS seit

05.08.2024