# Verordnung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Festlegung anrechnungsfreier Teile von Einkünften bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe

StF: LGBl.Nr. 103/2024

> Auf Grund des § 15 Abs. 2 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 107/2022, wird verordnet:

Im RIS seit

09.12.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Sofern nicht § 15 Abs. 4 Oö. SOHAG anzuwenden ist, sind bei der Bemessung der monatlichen Leistungen der Sozialhilfe mit Rechtsanspruch nach § 7 Oö. SOHAG Einkünfte aus einer Tätigkeit durch eine Maßnahme der Arbeit und fähigkeitsorientierten Aktivität gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 bis 3 Oö. Chancengleichheitsgesetz im Ausmaß von monatlich 15 % des Richtsatzes für eine alleinstehende oder eine alleinerziehende Person nach § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. SOHAG, jedoch höchstens bis zur Höhe der tatsächlichen Einkünfte, nicht anzurechnen.

Im RIS seit

09.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

Im RIS seit

09.12.2024