# Verordnung, mit der ein 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 5. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird

StF: LGBl.Nr. 105/2024

> Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:

Im RIS seit

09.12.2024

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2021 (NGP 2021) und des Art. 2 § 2 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2021 (NGPV 2021), BGBl. II Nr. 182/2022, zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).

(2) Wasserberechtigte zur Ausleitung von Wasser in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG. 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2027 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2021 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands bzw. des guten ökologischen Potentials in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.

Im RIS seit

09.12.2024

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Es ist ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk eine Restwassermenge abzugeben, die mindestens der Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt) des Gewässers oder, bei Gewässern mit einer Mittelwasserführung über 1 m³/s, mindestens einem Drittel von MJNQt entspricht und den niedrigsten (kleinsten) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) nicht unterschreitet. Von dieser Anforderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand bzw., bei erheblich veränderten Wasserkörpern, für das gute ökologische Potential der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Abgabe einer geringeren Restwassermenge gewährleistet ist.

Im RIS seit

09.12.2024

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Im RIS seit

09.12.2024

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

09.12.2024