# Oö. Federwildmanagementverordnung

Außerkrafttretensdatum

Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Ausnahme von der Schonzeit für bestimmte Federwildarten (Oö. Federwildmanagementverordnung - Oö. FMVO)

StF: LGBl.Nr. 24/2025

> Auf Grund des § 43 Abs. 8 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024, wird verordnet:

Im RIS seit

13.03.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Außerkrafttretensdatum

(1) Diese Verordnung gilt für die jagdbaren Federwildarten

(2) Diese Verordnung gilt nicht

Im RIS seit

13.03.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Außerkrafttretensdatum

Im Sinn dieser Verordnung bedeuten:

Im RIS seit

13.03.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Außerkrafttretensdatum

Die Landesregierung hat auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen:

Im RIS seit

13.03.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Außerkrafttretensdatum

(1) Letale Entnahmen sind auf die örtlichen Bestände (Gesamtpopulation) abzustimmen, damit die Population der genannten Federwildarten trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Die maximal mögliche Entnahmemenge wird je nach Bestandsentwicklung

(2) Die Landesregierung hat die Entnahmezahlen unter Berücksichtigung der vorliegenden Bestandszahlen und der Lebensräume jährlich zu evaluieren. Für den Fall einer erheblichen negativen Bestandsentwicklung oder sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse hat die Landesregierung die Entnahmekontingente entsprechend anzupassen.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Auer- und Birkwild (§ 1 Z 2 lit. a der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Für jedes Jagdgebiet, in dem eine letale Entnahme erfolgen soll, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister der Landesregierung bis spätestens 15. November ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Verteilung des Entnahmekontingents vorzunehmen, wobei bezirksübergreifende Auer- und Birkwildvorkommen und getroffene Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen besonders zu berücksichtigen sind. Sie hat der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister bis spätestens 15. Februar mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

(3) Die Jagdausübungsberechtigten haben den Bestand jährlich zu erheben, um die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand zu kontrollieren (Bestandszählungen). Zudem haben sie im Einvernehmen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern die allenfalls erforderlichen Lebensraumerhaltungs- und -verbesserungsmaßnahmen zu treffen. Der Oö. Landesjagdverband hat unter Mitwirkung der jeweiligen Jagdausübungsberechtigten einen jährlichen Bericht über die Bestands- und Lebensraumsituation zu erstellen und diesen der Landesregierung bis spätestens 15. November zu übermitteln.

(4) Eine etwaige Teilnahme an den Bestandszählungen von Auer- und Birkwild durch Vertreterinnen oder Vertreter der Oö. Landesregierung ist zu dulden (behördliche Kontrollzählungen).

Im RIS seit

13.03.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Graugänse in der Zeit von 1. Februar bis 31. Juli (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) und Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Höckerschwäne (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Der Oö. Landesjagdverband hat einen Schulungskurs anzubieten, im Rahmen dessen die erforderlichen Kenntnisse über die Biologie sowie das notwendige Wissen und die Fertigkeiten zur Setzung von Maßnahmen (§ 2 Z 1) betreffend Graugänse und Höckerschwäne vermittelt werden. Nach vollständiger Absolvierung des Schulungskurses hat der Oö. Landesjagdverband eine Bestätigung über die Teilnahme auszustellen und der Landesregierung eine Liste über die geschulten Jägerinnen und Jäger zu übermitteln.

(3) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn

(4) Gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b geschulte Jägerinnen und Jäger haben der Landesregierung vor einer letalen Entnahme ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ausnahmen von der ganzjährigen Schonzeit für Graureiher (§ 1 Z 2 lit. d der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Die oder der Betroffene hat der Landesregierung vor einer letalen Entnahme an Teichanlagen (§ 2 Z 3) ein die Voraussetzungen belegendes Entnahmeformular zu übermitteln. Diese hat die Angaben zu prüfen und unverzüglich mitzuteilen, ob bzw. in welcher Höhe auf das Entnahmekontingent zugegriffen werden kann.

(3) Letale Entnahmen an Gewässerstrecken mit besonderer ökologischer Funktion (§ 2 Z 4) sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus. Diese bezieht sich jeweils auf nur einen Graureiher.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Außerkrafttretensdatum

(1) Ausnahmen von der Schonzeit für Ringeltauben in der Zeit von 1. Februar bis 31. August (§ 1 Z 2 lit. c der Anlage 11 zur Oö. Jagdverordnung 2024, LGBl. Nr. 68/2024) sind unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

(2) Von einem erheblichen Schaden (Abs. 1 Z 2 lit. a) ist auszugehen, wenn

(3) Letale Entnahmen sind nur zulässig, wenn davor eine aktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die auf Grund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand des Entnahmekontingents ist vorrangig über die Internetseite des Landes Oberösterreich zu beziehen (§ 3 Z 1). Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß zur Zeit der letalen Entnahme noch nicht ausgeschöpft ist, löst die entsprechende Berechtigung aus.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

Außerkrafttretensdatum

Als Jagdmethoden sind die Ansitz- und die Pirschjagd zulässig.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

Außerkrafttretensdatum

Jede letale Entnahme ist der Landesregierung unverzüglich zu melden und auf deren Verlangen entsprechend nachzuweisen.

Im RIS seit

13.03.2025

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Außerkrafttretensdatum

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Außerkrafttretensdatum

Im RIS seit

13.03.2025