# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee als Naturschutzgebiet festgestellt werden

StF: LGBl.Nr. 89/2025

> Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, wird verordnet:

Im RIS seit

16.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die „Langbathseen und ihre Umgebung“ in der Gemeinde Ebensee am Traunsee, politischer Bezirk Gmunden, sind Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.

(2) In den Anlagen 1/1 und 1/2 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Im RIS seit

16.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

Im RIS seit

16.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Seen-Naturschutzgebieteverordnung, LGBl. Nr. 9/1965, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 104/2021, hinsichtlich der Langbathseen außer Kraft.

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 1/1 Im RIS seit {#prov_anl_1_1}

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 1/2 Im RIS seit {#prov_anl_1_2}

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 2/1 Im RIS seit {#prov_anl_2_1}

Im RIS seit

16.12.2025

## Anl. 2/2 Im RIS seit {#prov_anl_2_2}

Im RIS seit

16.12.2025