# Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2026

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Anteile der Gemeinden an den Kosten der verbundbedingten Leistungen sowie am Kostenbeitrag für zusätzliche Kraftfahrlinienverkehrsdienste und die jeweiligen Regionen festgesetzt werden (Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2026)

StF: LGBl.Nr. 95/2025

> Auf Grund des § 3 Abs. 1 und 2 und des § 4 Abs. 1 und 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes, LGBl. Nr. 5/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

15.12.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 1 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag werden in der Anlage 1 festgesetzt.

Im RIS seit

15.12.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Die Anteile der Gemeinden an dem gemäß § 3 Abs. 2 des Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsgesetzes zu leistenden Beitrag und die jeweiligen Regionen werden in der Anlage 2 festgesetzt.

Im RIS seit

15.12.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft; gleichzeitig tritt die Oö. Nah- und Regionalverkehrs-Finanzierungsverordnung 2025, LGBl. Nr. 10/2025, außer Kraft.

Im RIS seit

15.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

15.12.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

15.12.2025