# Oö. Energieeffizienzgesetz

Landesgesetz über Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz (Oö. Energieeffizienzgesetz - Oö. EEffG)

StF: LGBl.Nr. 29/2026 (GP XXIX RV 1273/2026 AB 1290/2026 LT 42; RL (EU) 2023/1791 vom 13. September 2023, ABl. L 231, 20.9.2023, S 1 [CELEX-Nr. 32023L1791]; RL (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024, ABl. L, 2024/1275, 8.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1275])

> § 1

> Geltungsbereich, Grundsätze und Ziele

> § 2

> Begriffsbestimmungen

> § 3

> Energieeffizienz bei Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen

> § 4

> Erwerb und Nutzung von Gebäuden

> § 5

> Verpflichtung öffentlicher Einrichtungen zur Energieeinsparung

> § 6

> Vorbildfunktion der Gebäude öffentlicher Einrichtungen

> § 7

> Gebäudeinventar

> § 8

> Energieaudits

> § 9

> Anlaufstelle für Beratung im Bereich Energieeffizienz

> § 10

> Planung und Bewertung der Wärme- und Kälteversorgung

> § 11

> Abwärmenutzung von Rechenzentren

> § 12

> Kosten-Nutzen-Analyse

> § 13

> Effiziente Fernwärme- und Fernkältesysteme

> § 14

> Vorgaben für Fernwärme- und Fernkältesysteme

> § 15

> Behörden, Befugnisse und Pflichten

> § 16

> Melde- und Berichtspflichten

> § 17

> Strafbestimmungen

> § 18

> Verweise

> § 19

> Übergangsbestimmungen

> Anlage 1

> Kosten-Nutzen-Analyse

> Anlage 2

> Fernwärme- und Fernkälteanlagen

> Anlage 3

> Methodik zur Bestimmung des Anteils erneuerbarer Energien, von Abwärme und von (hocheffizienter) KWK

> Anlage 4

> Datenübermittlung

Im RIS seit

07.04.2026

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Landesgesetz regelt Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz im Land Oberösterreich. Es dient insbesondere auch der Umsetzung der RL (EU) 2023/1791; deren Begriffsverständnis ist daher bei der Anwendung der einschlägigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu Grunde zu legen.

(2) Ziel dieses Landesgesetzes ist es,

(3) Die in diesem Landesgesetz geregelten behördlichen Aufgaben der Gemeinde und die nach diesem Landesgesetz eine Gemeinde als Rechtsträger treffenden Rechte und Pflichten sind im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.

(4) Soweit Bestimmungen dieses Landesgesetzes den Zuständigkeitsbereich des Bundes berühren, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

(2) Im Übrigen gelten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes die Begriffsbestimmungen des Art. 2 der Richtlinie (EU) 2023/1791.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und die oö. Gemeindeverbände haben bei Planungs- und Politikentscheidungen sowie bei Investitionsentscheidungen in Höhe von mehr als 100 Millionen Euro bzw. im Fall von Verkehrsinfrastrukturprojekten in Höhe von mehr als 175 Millionen Euro, den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ zu beachten. Dabei sind in Betracht kommende Energieeffizienzlösungen, einschließlich nachfrageseitiger Ressourcen und Systemflexibilitäten in Bezug auf Energiesysteme und andere Sektoren mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch (zB Gebäude, Verkehr, Daseinsvorsorge) zu bewerten. Darüber hinaus sind erforderlichenfalls Kosten-Nutzen-Analysen im Sinn des Art. 3 Abs. 5 lit. a der Richtlinie (EU) 2023/1791 vorzunehmen sowie Auswirkungen auf die Energiearmut zu berücksichtigen.

(2) Das Land fördert die Anwendung von Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen, die eine angemessene Bewertung der weiterreichenden Vorteile von Energieeffizienzlösungen ermöglichen. Es kann sich dazu Dritter bedienen. Die Methoden für Kosten-Nutzen-Analysen sind im Internet zu veröffentlichen.

(3) Das Land, die Gemeinden und die Gemeindeverbände haben die Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“, gegebenenfalls einschließlich der sektoralen Integration, und die sektorübergreifenden Auswirkungen sowie die Auswirkungen der Planungs-, Politik- und Investitionsentscheidungen im Sinn des Abs. 1 auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme in ihrem Aufgabenbereich zu überwachen. Die Landesregierung wird insoweit als oberstes Organ sowie für den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden als Aufsichtsbehörde tätig. Sie hat darüber hinaus die Auswirkungen von Regulierungsrahmen, einschließlich Finanzvorschriften, auf Energieverbrauch, Energieeffizienz und Energiesysteme zu überwachen.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Land Oberösterreich darf nur Gebäude erwerben und neue Mietverträge nur für Gebäude abschließen, die den Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz für Niedrigstenergiegebäude entsprechen. Dies gilt nur, wenn dabei der Schwellenwert gemäß § 12 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2018 für Dienstleistungsaufträge überschritten wird und sofern dies technisch durchführbar ist. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ im Sinn des § 3 ist zu beachten.

(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit gefährdet oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würde oder wenn der Erwerb eines Gebäudes einem der folgenden Zwecke dient:

(3) Beabsichtigt das Land Oberösterreich ein neues Gebäude zu nutzen, das sich nicht in seinem Eigentum befindet, hat es anzustreben, dass es sich um ein Nullemissionsgebäude im Sinn des Art. 2 Z 2 der Richtlinie (EU) 2024/1275 handelt.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen haben ihren gesamten Endenergieverbrauch gegenüber dem Jahr 2021 durch eine Verbesserung der Energieeffizienz in Summe um mindestens 1,9 % pro Kalenderjahr zu senken.

(2) Der öffentliche Verkehr ist, sofern er einer öffentlichen Einrichtung zuzurechnen wäre, von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen. Einsparungen in diesem Bereich sind für die Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 anzurechnen.

(3) Der Ausgangswert des Endenergieverbrauchs für das Jahr 2021 ist von jeder öffentlichen Einrichtung selbst zu ermitteln und, unabhängig vom Beginn der Einsparverpflichtung, der Landesregierung, aufgeschlüsselt nach den Sektoren gemäß Abs. 5 zweiter Satz Z 1 bis 3, bis zum 30. September 2026 bekannt zu geben. Die Landesregierung hat bis zum 11. Oktober 2027 den Ausgangswert für das Jahr 2021, der den Endenergieverbrauch des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen, ausgenommen des Bereichs öffentlicher Verkehr, umfasst, festzustellen.

(4) Die Landesregierung hat zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission beginnend ab 2027 zweijährlich dem Bund oder einer von diesem benannten Stelle den Wert der erreichten Senkungen des Endenergieverbrauchs des Landes, der Gemeinden und deren sonstiger öffentlicher Einrichtungen mitzuteilen.

(5) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 4 haben die Gemeinden und die sonstigen öffentlichen Einrichtungen der Landesregierung ab 2026 zweijährlich bis zum 30. September des jeweiligen Kalenderjahres den Endenergieverbrauch der zwei vorangegangenen Kalenderjahre, soweit für diese nach § 19 Abs. 1 eine Einsparungsverpflichtung bestand, mitzuteilen. Die schriftliche Meldung ist nach folgenden Sektoren zu gliedern:

(6) Das Land und die Gemeinden haben in ihren langfristigen Planungsinstrumenten, wie insbesondere Dekarbonisierungsplänen oder Plänen für nachhaltige Energie, spezifische Energieeffizienzmaßnahmen festzulegen. Bei der Erstellung dieser Pläne sind die jeweils betroffenen Interessenvertretungen sowie die Öffentlichkeit, insbesondere schutzbedürftige Gruppen, die von Energiearmut bedroht oder anfälliger für deren Auswirkungen sind, anzuhören. Beträchtliche unmittelbare und mittelbare negative Auswirkungen der Energieeffizienzmaßnahmen auf von Energiearmut betroffene Haushalte, Haushalte mit geringem Einkommen oder schutzbedürftige Gruppen sind abzumildern.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen sind verpflichtet, nach Maßgabe der folgenden Absätze beheizte oder gekühlte Gebäude, die sich in ihrem Eigentum befinden, zu renovieren, um sie mindestens zu Niedrigstenergiegebäuden umzubauen. Bei der Entscheidung, welche Gebäude renoviert werden, sind die Kriterien der Kosteneffizienz und technischen Durchführbarkeit zu berücksichtigen.

(2) Ausgenommen von der Renovierungspflicht nach Abs. 1 sind

(3) Gebäude, die nicht nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind, und

(4) Gebäude, die aus technischen, wirtschaftlichen oder funktionalen Gründen nicht in ein Niedrigstenergiegebäude umgebaut werden können und die weder nach Abs. 2 von der Renovierungspflicht ausgenommen sind noch unter Abs. 3 fallen, müssen nicht bis zu diesem Niveau renoviert werden. Die Begründung für die Ausnahme von der Renovierungspflicht ist zu dokumentieren. An diesen Gebäuden durchgeführte Renovierungen können auf die Renovierungsquote nach Abs. 5 nicht angerechnet werden, es sei denn, sie werden dennoch bis zu Niedrigstenergiegebäuden renoviert.

(5) Die zu erreichende Renovierungsquote beträgt pro Kalenderjahr mindestens 3 % der sich nach den Abs. 1 und 2 zum 1. Jänner 2024 errechnenden Gesamtfläche (Standardansatz). Werden in einem Jahr bis zum 31. Dezember 2026 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der drei folgenden Kalenderjahre angerechnet werden. Werden ab dem 1. Jänner 2027 mehr als 3 % der Gesamtnutzfläche der Gebäude renoviert, darf der Überschuss auf die jährliche Renovierungsquote der folgenden zwei Kalenderjahre angerechnet werden.

(6) Neue Gebäude im Eigentum öffentlicher Einrichtungen dürfen auf die jährliche Renovierungsquote angerechnet werden, wenn sie als Ersatz für bestimmte, in einem der zwei vorangegangenen Jahre abgerissene Gebäude öffentlicher Einrichtungen dienen. Dies gilt nur, wenn sie, im Hinblick auf die erzielten Energieeinsparungen und die erreichte Senkung der Lebenszyklus-CO2-Emissionen, im Vergleich zu den Renovierungen solcher Gebäude kosteneffizienter und nachhaltiger sind. Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. Die allgemeinen Kriterien, Methoden und Verfahren zur Feststellung, ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(7) Bis zum 31. Dezember 2030 gilt für das Land und jene Gemeinden, für die bis zum 31. Dezember 2023 dem Bund die Entscheidung für den alternativen Ansatz im Sinn des Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bekanntgegeben wurde, sowie deren sonstige öffentliche Einrichtungen ein alternativer Ansatz. Zu dessen Erfüllung

(8) Die Gemeinden, die sich

(9) Bei Renovierungen großer Nichtwohngebäude mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als 750 m2 ist von den öffentlichen Einrichtungen zu prüfen, ob die Nutzung von Energieleistungsverträgen und sonstigen leistungsbasierten Energiedienstleistungen durchführbar ist.

(10) Nutzen öffentliche Einrichtungen Gebäude, die sich nicht in ihrem Eigentum befinden, so haben sie mit der Eigentümerin bzw. dem Eigentümer - insbesondere, wenn es einen Auslöser wie Verlängerung der Miete, Nutzungsänderung und erhebliche Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten gibt - Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, Vertragsinhalte festzulegen, nach denen das Gebäude mindestens zu einem Niedrigstenergiegebäude wird.

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07.04.2026

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Das Land Oberösterreich, die oö. Gemeinden und deren sonstige öffentliche Einrichtungen haben für die Zwecke des § 6 ein Inventar der beheizten oder gekühlten Gebäude, die sich im Eigentum öffentlicher Einrichtungen befinden oder von ihnen genutzt werden und eine Gesamtnutzfläche von mehr als 250 m² aufweisen, zu erstellen. Die Inventare sind spätestens ab dem 11. Oktober 2025 im Internet dauerhaft zu veröffentlichen und alle zwei Jahre zu aktualisieren. Der Link zum veröffentlichten Inventar ist der Landesregierung bekannt zu geben und aktuell zu halten.

(2) Die Inventare enthalten für jedes Gebäude folgende Angaben:

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07.04.2026

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Das Land Oberösterreich fördert die Inanspruchnahme von Energiedienstleistungen (Energieaudits und -managementsysteme), insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen und Kleinstunternehmen. Es kann sich dazu Dritter bedienen.

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07.04.2026

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Das Land Oberösterreich hat eine Anlaufstelle für die Bereitstellung technischer, administrativer und finanzieller Beratung im Bereich der Energieeffizienz einzurichten; es kann sich dazu Dritter bedienen. Diese Einrichtung dient folgenden Zwecken:

(2) Die Anlaufstelle hat folgende Aufgaben:

(3) Die Anlaufstelle bietet spezielle Dienste für von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kundinnen und Kunden und Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen an.

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07.04.2026

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Gemeinden mit mehr als 45.000 Einwohnerinnen und Einwohnern haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung auszuarbeiten. Diese Pläne sind auf der Grundlage der Informationen und Daten, die in den umfassenden Bewertungen gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 bereitgestellt werden, zu erstellen und dienen der Schätzung und Kartierung des Potenzials für eine Steigerung der Energieeffizienz insbesondere durch

(2) Darüber hinaus haben Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung jedenfalls

(3) Die Pläne für die Wärme- und Kälteversorgung sind unter Einbeziehung aller relevanten regionalen und lokalen Interessensträger, Kammern und Behörden einschließlich der Betreiberinnen und Betreiber lokaler Energieinfrastruktur auszuarbeiten. Bei der Erstellung dieser Pläne hat die Gemeinde vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme unter Einräumung einer Frist von acht Wochen zu geben:

(4) Über Abs. 3 hinaus ist während derselben Frist die öffentliche Einsicht in die nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 vorbereiteten Pläne beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen und ein Hinweis darauf im Internet zu geben. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des § 24b Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen, die mit dem Plan dem Gemeinderat vorzulegen sind.

(5) Die beschlossenen Pläne für Wärme- und Kälteversorgung sind vom Gemeinderat zu bewerten, woraufhin erforderlichenfalls geeignete Umsetzungsmaßnahmen zu setzen oder in Auftrag zu geben sind.

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07.04.2026

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Rechenzentren mit einem nominalen Gesamtenergieinput von mehr als 1 MW haben die Abwärme oder andere Anwendungen für die Wärmerückgewinnung zu nutzen. Dies gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass dies im Einklang mit der Kosten-Nutzen-Analyse technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar ist.

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07.04.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Um zu bewerten, ob eine Steigerung der Energieeffizienz der Wärme- und Kälteversorgung wirtschaftlich durchführbar ist, ist bei folgenden Anlagen eine Kosten-Nutzen-Analyse im Einklang mit Anlage 1 durchzuführen, wenn diese neu geplant oder erheblich modernisiert werden:

(2) Zu bewerten sind

(3) Folgende Anlagen sind von der Verpflichtung zur Erstellung einer Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 ausgenommen:

(4) Die Kosten-Nutzen-Analyse ist im Einklang mit den in der Anlage zu diesem Landesgesetz festgelegten Grundsätzen und Leitlinien zu erstellen. Die Landesregierung kann mit Verordnung Grundsätze erlassen, um die Methodik der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 1 nach Maßgabe der Anlage 1 näher zu regeln.

(5) Die Errichtung und der Betrieb sowie die erhebliche Modernisierung von Anlagen im Sinn des Abs. 1 bedürfen hinsichtlich des Ziels einer effizienten Verwendung von Energie einer Bewilligung, die schriftlich zu beantragen ist. Dem Antrag ist neben einer technischen Beschreibung des Vorhabens und den sonst zur Beurteilung seiner Energieeffizienz erforderlichen Plänen, Beschreibungen und Unterlagen die Kosten-Nutzen-Analyse im Sinn des Abs. 1 anzuschließen. Zuständige Behörde ist bei Anlagen, bei denen für die anlagenrechtlichen Genehmigungen bzw. Bewilligungen die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, die Bezirksverwaltungsbehörde, bei allen anderen Anlagen die Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn

(6) Vom Erfordernis der Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse gemäß Abs. 5 Z 3 kann abgesehen werden, wenn es auf Grund von Rechtsvorschriften, von Eigentumsverhältnissen oder der Finanzlage der Betreiberin oder des Betreibers der Anlage zwingende Gründe hiefür gibt. In diesem Fall ist der Bescheid innerhalb von drei Monaten nach dessen Erlassung der Europäischen Kommission zu übermitteln.

(7) Auf Anlagen, die unter die Richtline 2010/75/EU fallen und damit dem IPPC-Regime des jeweiligen anlagenrechtlichen Gesetzes unterliegen, sind Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zusätzlich zu den im anlagenrechtlichen Gesetz enthaltenen Bestimmungen bzw. Anforderungen anzuwenden.

(8) Die Betreiberinnen oder Betreiber von thermischen Stromerzeugungsanlagen, Industrieanlagen sowie Fernwärme- und Fernkältenetzen oder andere Betroffene, auf die sich die festgelegte Systemgrenze oder geografische Grenze auswirkt, sind verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Angaben zur Bewertung von Kosten und Nutzen einzelner Anlagen zur Verfügung zu stellen.

(9) Die Landesregierung hat die Daten über die gemäß Abs. 1 durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen zu sammeln und unter Berücksichtigung der berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Landes, der Behörde oder der Betroffenen im Internet zu veröffentlichen. Diese Daten umfassen

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07.04.2026

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Ein Fernwärme- oder Fernkältesystem ist effizient, wenn es

(2) Ein neu errichtetes Fernwärme- oder Fernkältesystem oder ein Fernwärme- oder Fernkältesystem, dessen Versorgungseinrichtungen erheblich modernisiert (§ 2 Abs. 1 Z 19) werden, ist effizient, wenn es die im Zeitpunkt seiner Inbetriebnahme geltenden Kriterien gemäß Abs. 1 erfüllt und zusätzlich

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07.04.2026

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 im jeweiligen normierten Zeitraum erfüllt, hat dies der Behörde schriftlich zu bestätigen. Für diesen Zweck gelten die in § 13 Abs. 1 Z 2 normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. In der Bestätigung ist anzuführen, auf welche Weise die Kriterien erfüllt werden, und es sind die in Anlage 4 angeführten Daten zu übermitteln.

(2) Die schriftliche Bestätigung (Abs. 1) ist der Behörde binnen fünf Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes zu übermitteln, wenn zu diesem Zeitpunkt zumindest die Kriterien gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bereits erfüllt sind. Außerdem ist die schriftliche Bestätigung der Behörde

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems mit einer Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe von mehr als 5 MW, welches die Kriterien gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 für den jeweiligen normierten Zeitraum nicht erfüllt, hat einen Plan zur Gewährleistung eines effizienteren Verbrauchs von Primärenergie, zur Reduzierung von Verteilungsverlusten und zur Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung zu erstellen (Energieeffizienzplan). Für diese Beurteilung gelten die in § 13 Abs. 1 Z 2 normierten Kriterien abweichend vom dort normierten Stichtag bereits ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Der Energieeffizienzplan bedarf der Genehmigung der Behörde und ist dieser

(4) Der Energieeffizienzplan hat Maßnahmen zur Erfüllung der in § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5 genannten Kriterien, die für das Ende der Planungsperiode (Abs. 5) gelten (Zielzustand), zu enthalten. Er muss mindestens folgenden Inhalt aufweisen:

(5) Die Planungsperiode für Energieeffizienzpläne umfasst fünf Jahre. Sie beginnt

(6) Der Antrag auf Genehmigung des Energieeffizienzplans ist schriftlich einzubringen. Dem Antrag ist der Energieeffizienzplan in zweifacher Ausfertigung oder im Fall einer elektronischen Einreichung ein digitaler Plan anzuschließen. Scheint der Energieeffizienzplan unvollständig oder unschlüssig, kann die Behörde die Vorlage weiterer Unterlagen oder dessen Verbesserung verlangen. Die Behörde kann jedoch von der Beibringung einzelner Angaben oder Unterlagen absehen, soweit diese für das Genehmigungsverfahren entbehrlich sind. Anträge, Unterlagen oder Daten gemäß diesem Abschnitt können der Behörde physisch oder elektronisch übermittelt werden.

(7) Ein Energieeffizienzplan ist zu genehmigen, wenn die dargestellten Ergebnisse zur vollständigen oder nahezu vollständigen Einhaltung des jeweiligen Zielzustands (Abs. 4 iVm. § 13 Abs. 1 Z 2 bis 5) führen.

(8) Wird das Fernwärme- oder Fernkältesystem stillgelegt, außer Betrieb genommen oder verringert sich die Gesamtwärme- oder Gesamtkälteabgabe auf 5 MW oder weniger, ist dies der Behörde spätestens binnen vier Wochen ab Stilllegung, Außerbetriebnahme oder Verringerung bekannt zu geben.

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07.04.2026

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Zuständige Behörde nach diesem Abschnitt ist die Bezirksverwaltungsbehörde. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Versorgungsgebiet des Fernwärme- oder Fernkältesystems. Erstreckt sich ein Versorgungsgebiet über mehrere Bezirke, so ist jene Bezirksverwaltungsbehörde örtlich zuständig, in deren Verwaltungssprengel sich der Hauptteil des Versorgungsgebiets befindet. Die übrigen betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sind zu hören. Wenn sich ein Fernwärme- oder Fernkältesystem nur zum Teil auf dem Gebiet des Landes Oberösterreich befindet, ist die Bezirksverwaltungsbehörde jenes Bezirks zuständig, die für diesen Teilbereich zuständig ist.

(2) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems jede Auskunft verlangen, die zur Erfüllung der ihr oder ihm nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, diese Auskünfte innerhalb der von der Behörde festgesetzten angemessenen Frist zu erteilen. Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.

(3) Die Behörde kann von der Betreiberin oder dem Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems die Vorlage geeigneter Nachweise

(4) Soweit es zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, sind die Organe der zuständigen Behörde sowie die von dieser Behörde beauftragten Sachverständigen berechtigt, die den Betrieb eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie die Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu betreten, zu besichtigen und Kontrollen des Bestands vorzunehmen. Die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter sind spätestens beim Betreten der Grundstücke oder Gebäude zu verständigen.

(5) Soweit dies zur Vollziehung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich ist, hat die Betreiberin oder der Betreiber eines Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen oder in deren Abwesenheit deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, die Betriebsleiterin oder der Betriebsleiter, die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die Personen, die den Betrieb tatsächlich vornehmen, den Organen der zur Vollziehung dieser Vorschriften zuständigen Behörde sowie den von dieser Behörde herangezogenen Sachverständigen das Betreten und die Besichtigung der den Betrieb des Fernwärme- oder Fernkältesystems sowie der Erzeugungseinrichtungen betreffenden Grundstücke und Gebäude zu ermöglichen.

(6) Die Organe der Behörde und die beauftragten Sachverständigen haben bei den Amtshandlungen gemäß Abs. 4 und 5 jeden nicht unbedingt erforderlichen Eingriff in die Rechte der Betreiberin oder des Betreibers und in die Rechte Dritter zu vermeiden.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Sämtliche in diesem Landesgesetz vorgesehenen Meldungen und Berichte sind schriftlich zu erstatten. Sofern zu diesem Zweck eine Online-Applikation eingerichtet ist, hat die Meldung auf diesem Weg zu erfolgen.

(2) Die Landesregierung hat in Vollziehung dieses Landesgesetzes verarbeitete Daten dem Bund, der Europäischen Kommission oder einer von diesen benannten Stelle zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an die Europäische Kommission erforderlich ist.

(3) Die verpflichteten öffentlichen Einrichtungen und die mit der Vollziehung dieses Landesgesetzes betrauten Behörden haben die auf Basis dieses Landesgesetzes erhobenen und verarbeiteten Daten der Landesregierung zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Verpflichtungen, insbesondere zur Erfüllung von Berichts- und Meldepflichten an den Bund, die Europäische Kommission oder einer von diesen benannten Stelle erforderlich ist.

Im RIS seit

07.04.2026

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Wer

Im RIS seit

07.04.2026

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in sonstigen Landesgesetzen auf die Richtlinie 2012/27/EU verwiesen wird, gilt dies als Verweis auf die Richtlinie (EU) 2023/1791.

(3) Soweit in diesem Landesgesetz auf Unionsrechtsakte verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

(4) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:

Im RIS seit

07.04.2026

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Die Energieeinsparungsverpflichtung nach § 5 Abs. 1 gilt

(2) Für den Zeitraum vom 11. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 beträgt die Renovierungsquote nach § 6 Abs. 5 und 7 anteilsmäßig 0,7 %.

(3) Sofern eine Kosten-Nutzen-Analyse zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits der Behörde vorgelegt, aber noch keine Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Oö. EU-BUG in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 99/2024 oder § 7 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025, erteilt worden ist, ist das Verfahren nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.

Im RIS seit

07.04.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

07.04.2026

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

07.04.2026

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

07.04.2026

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

07.04.2026

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Dieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.

Im RIS seit

07.04.2026