# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Abänderung der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 11. Juli 1933, LGBl. Nr. 48, womit die Bauschbeträge für die bei Amtshandlungen des Magistrates Linz von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Kommissionsgebührenverordnung für den Magistrat Linz)

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19.

Verordnung der o.-ö. Landesregierung vom 25. August 1947 betreffend die Abänderung der Ver»ordnung der o.-ö. Landesregierung vom 11. Juli 1933, LGBl. Nr. 48, womit die Bauschbetrage für die bei Amtshandlungen des Magistrates Linz von den Beteiligten zu entrichtenden Kommissionsgebühren festgesetzt werden (Kommissionsgebühren-Verordnung für den Magistrat Linz).

Auf Grund des § 77, Abs. 1, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, LGBl. Nr. 274, wird verordnet:

Art. 1.

Der § 1, Abs. 2. der Verordnung vom 1. Juli 1933,LGBl. Nr. 48, erhält nachstehende Fassung:

Diese "Bauschbeträge werden für jede angefangene halbe Stunde der Amtshandlung und für jedes teilnehmende Amtsorgan mit Schilling 10 festgesetzt."

Art. 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.