# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Übergangsregelung zum Landesjagdgesetze vom 14. Oktober 1947, LG.- u. VBl. Nr. 10 aus 1948 und zur Durchführung der Bestimmungen seiner §§ 16, 21, 48, 51, 72 (4) und 82

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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(2) Die Entscheidung über ein von einer autonomen Gemeinde innerhalb des eigenen Gemeindegebietes beanspruchtes Eigenjagdrecht und über mit diesem sich berührende Maßnahmen nach den §§ 11 -14 des Gesetzes fällt nach § 83 dem Amte der Landesregierung zu.

(g)Vezüglich der vertragsmäßig vor dem 1. März 1948 abgelaufenen und Zwischenzeitlich verwalteten Iagdpachtungen gilt die gleiche Bestimmung wie nach Absatz (,).

(4) Nach rechtskräftiger Feststellung der Eigenjagdgebiete und des Zufolge ihrer Ausscheidung verbliebenen genossenschaftlichen Jagdgebietes (§ 10, Abs. 4) einschließlich Entscheidung über die nach den §§ 11 -14 geltend gemachten Ansprüche hat die Vezirksverwaltungsbehörde die öffentliche Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd gemäß § 16 des Gesetzes an Hand der unter Abschnitt II dieser Verordnung folgenden Bestimmungen einzuleiten oder allfällige Antrage auf freihändige Verpachtung (§ 1?) oder Pachtvertängerung für die nächste Pachtperiode (§ 2?) in Vehandlung zu nehmen. Bei freihändiger Verpack)tung ist auf § 92 des Gesetzes Bedacht zu nehmen.

(..) Während des Verfahrens nach den vorstehenden Absätzen laufen die Nevierver^Wallungen weiter.

(2) Eine weitere Erstreckung der Geltungsdauer, längstens jedoch bis 31. August 1948, kann von der Vezirksverwaltungsbehörde fallweise verfügt weiden, wenn dies zur ordnungsmäßiaen Verfahrensbeendigung unerläßlich ist."

(«) Jagdpächtei, welche eine Erstreckung ablehnen, haben dies binnen einer Woche nach Erhalt der Verständigung durch die BezirksVerwaltungsbehörde an diese zu melden. Für die Dauer des Verfahrens tritt Nevierverwaltung durch einen Sachverständigen nach § 26 des Gesetzes ein.

Die Bezirksverwaltungsbehö'rden haben einen Jagdkataster in Buch oder Karteiform, getrennt gemäß den Mustern 7 und 8 des Anhanges für genossenschaftliche und Eigenjagden, anzulegen und fortlaufend in genauer Evidenz Zu halten.

Für die das ganze Bundesgebiet umfassende Jagdstatistik, die vom Osterreichischen Statistischen

tungsbehö'rden (Vezirksforstinspektionen) unter Verwendung gleicher Formblätter die erforderlichen Angaben von den Eigenjagdbesitzern unmittelbar, von den Pächtern genossenschaftlicher

Die Erstattung der Meldungen bei den Ve^^Verwaltungsbehörden (Vezirksforstinspektio. nen) hat bis zum 15. Februar jedes Jahres, die Vorlage der Vezirkssammelmeldungen an das Amt der Landesregierung (forsttechnische Abteilung) bis zum 1. März zu erfolgen. Das Amt der Landesregierung (forsttechnische Abteilung) besorgt die einheitlichen Formblätter beim Stattstiscken Zentralamte in Wien und gibt sie recht

VI.

9.Der Pächter ist verpflichtet, den bei der Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinem Jagdperfonale und

seinen Jagdgästen und durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Jagdschaden und den innerhalb

seines Jagdgebietes von den jagdbaren Tieren an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Er

Zeugnissen verursachten Wildschaden nach den Bestimmungen der §§ 61 - 79 des Jagdgesetzes zu ersetzen,

10.Der Pächter ist, soweit nicht vereinzelt Schutzbestimmungen gelten, zur Nachstellung und möglichsten Ver

tilgung des Naubwildes und der Raubvögel und des im ß 38 (2) Jagdgesetz angeführten kleineren Raub

zeuges verpflichtet.

11.In Notzeiten ist für eine angemessene Fütterung des Nutzwildes zu sorgen.

Muster 3 (Fortsetzung),

12,Der jährliche Pachtschilling beträgt 8und ist das erste Mal binnen zwei Wochen nach Eintritt

der Rechtskraft der Zuweisung der Jag) (§ 21 Jaggcseh) und jeder folgende vier Wochen vor Beginn des

neuen Pachtjahres bei der Gemeindekafse zu erlegen.Sämtliche Abgaben und Steuern aus dem Jagdpachtver

Hältnisse hat der Pächter zu tragen.

13,Der Jagdpächter hat binnen zwei Wochen nach rechtskräftig erfolgter Zuweisung der Jagd alle mit der

Die Kaution wird dem Jagdpächter vier Wichen nach Ablauf der Pachtzeit, insoweit dieselbe nicht für die Zwecke, für welche sie haftet, in Anspruch genommen wird, von der Vezirksverwaltungsbehörde gegen Rückstellung der Eilagsbestätigung und Ausfertigung einer Quittung rückerstattet,

Falls die erliegende Kaution der Höhe des jährlichen Pachtschillings nicht mehr entspricht, ist dieselbe binnen vier Wochen nach Feststellung dieser Tatsache zu ergänzen.'

14.Für den Ertrag der Jag) wird keine Gewähr geleistet) der Pachter übernimmt ausdrücklich die Verbind

lichkeit, alle Zufälle als Seuche, Feuer und Wasserschäden und überhaupt alle Gefahren, sowie alle anderen

außerordentlichen Unglücksfälle, die das Jagderträgnis mindern, selbst Zu tragen) eine Ermäßigung des Pacht

schillings kann ausnahmsweise zugestanden werden, wenn der Ertrag der Jagd ohne Veischulden des Pächters

wesentlich gesunken ist. Wenn jagdbehördlich eine Verkürzung der Schußzeit oder eine Abschußsperre ange

ordnet wird, ist der Pächter nicht berechtigt, aus diesem Grunde einen Nachlaß am Pachtschillinge oder die

Auflösung des Pachtvertrages zu begehren,

15.Der Pächter ist verpflichtet, den Abschußplan einzuhalten, die Abschußmeldungen zu erstatten, die Abschußliste

zu führen und die für die Jagdstatistik erforderlich.'n Daten zu liefern.

16.Eine Verlängerung des Pachtvertrages auf die Dauer der nächsten Pachtperiode nach § 2? Jagdgesetz kann

von der Gemeindevertretung zugestanden weiden, wenn der. Jagdpächter vor Erlassung der Kundmachung

über die Versteigerung der genossenschaftlichen Jagd darum ansucht und einen Pachtschilling anbietet, welcher

für das Hektar mindestens so hoch ist, als der auf das Hektar entfallende Pachtschilling der laufenden Pacht

Periode.

17.Eine Verlängerung der Pachtzeit auf neun (zwölf) Jahre kann über bei der Gemeinde einzubringenden Antrag

des Pächters unter den Voraussetzungen des § 9 Jagdgesetz stattfinden.

18,Durch die Unterzeichnung des VeisteigerungZprotok)lles, dem die Urschrift der Jagdverpachtungsbedingungen

beigeheftet ist, werden die letzteren für jenen Bieter, welchem die Jagd von der Jagdbehörde als Erstehe!

rechtskräftig zugewiesen wird, als "Jagdpachwertrag" rechtsverbindlich,

19,Eine Gleichschrift der Verpachtungsbedingungen, die vom Erstehe! und Verpächter als geltender Pachtvertrag

zu unterfertigen ist, unterliegt auf Kosten des Erstchers der gesetzlichen Gebührenvorschreibung, Diese Gleich

schrift bleibt bei der Gemeinde in Aufbewahrung. Dem Erstehe! (Pächter) wird auf Begehren eine stempel

freie Gleichschrift ausgefertigt) eine weitere wird der Veziiksverwaltungsbehörde und der örtlich zuständigen

Vezirksgruppe des o.ö. Landesjagdverbandes zugestellt.

Für die Gemeinde:

Bürgermeister,

Dienststempel !

Gemeinderat.

Muster 4.

Bescheinigung

(zu 8 48 Jagdgesetz).

Dem Iagdausübungsberechtigten:

in , Gemeinden ,,

wild hiemit auf Grund des 8 48 des o.'ö, Jagdgesetzes die Bewilligung erteilt,

einStück

.......

wählend der Schonzeit zum Verkaufe und zur Versendung zu bringen.

Aezirtshauptmannschaft - Magistrat

Der Vezirkshauptmann - Bürgermeister:

Diese Bescheinigung wurde am heutigen Tage amtlich ausgefolgt.

Gemeindeamt , am

Ttenstssempel

Muster 5.

Bescheinigung

(zu 8 51 Jagdgesetz).

Dem Herrn in

wird bescheinigt, daß er beschlagnahmtes, verfallen erklärtes Wild, und zwar

ein Stück

........

im Wege

öffentlicher Versteigerung - freihändigen Kaufes - der Zuweisung

seitens der gefertigten, zur raschen Verwertung berufenen Dienststelle erworben hat und berechtigt ist, dieses Wild zum Verkaufe - zur Versendung - zu bringen, Zum eigenen Bedarf zu verwerten.

...., am

Der Bezirksftauptmann - Bürgermeister:

Muster 6.

Eidesformel

für den Obmann und ObmannStellveMeter des Schiedsgerichtes.

Da ich zum Obmanne (ObmannStellveitreter) des Schiedsgerichtes für Jagd und Wildschäden in der

(den) Gemeinde(n) ""

bestellt worden bin, schwöre ich bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden einen reinen Eid, daß ich meine Obliegenheiten gewissenhaft erfüllen, den Befund unparteiisch abgeben und die mir zukömmenden Entscheidungen nach bestem Wissen und Gewissen treffen werde.