# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Schutzimpfung der Rinder gegen Rauschbrand im Jahre 1948

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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1.Jene Tierbesitzer, die ihre Ninder der

Nauschbrandschutzimpfung im Nahmen des amt

lichen Impfprogrammes, also unter den nach

folgenden Bedingungen unterziehen lassen wollen,

haben ihre Impfanmeldungen unter Angabe der

Zahl der Impfrinder und des Standortes bis zu

einem von den Vezirksverwaltungsbehörden fest

zusetzenden Zeitpunkte beim Gemeindeamte ein

zureichen. Das Gemeindeamt hat die eingelangten

Anmeldungen der Zuständigen Vezirksverwal

tungsbehörde bis Zu dem von ihr bestimmten Zeit

punkte vorzulegen. Desgleichen haben auch die

Tierärzte die ihnen unmittelbar Zukommenden

Impfanmeldungen der zuständigen Vezirksver

waltungsbehörde sofort bekanntzugeben.

2.Die Vezirksverwaltungsbehörde bestimmt

die Impftierärzte sowie die ihnen zufallenden

Impfgebiete und überwacht die weitere Durchführung der Impfung.

3.Die zu impfenden Ninder müssen, wenn

nicht mit dem Zuständigen Impftierarzte mit Nückficht auf die ortlichen Verhältnisse eine Impfung

von Hof zu Hof vereinbart wurde, Zu der vom

ImpftierarZte festgesetzten und im Wege der Ge

Impfstoffes unterstützt.