# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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20. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich Vom 19. April 1948, Qe Zl. 317/11 -1948, betreffend die Regelung der Polizeistunde (Sperrstunde) im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe.

Gemäß § 14, Abs. 2, des Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (NGVl. I, S. 146), wird angeordnet:

Für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels.

§ 1.

Die Sperrstunde im Betriebe von Gast und Schankgewerben wird nach Betriebsarten festgesetzt und zwar:

1.Ausspeisereien, in denen laut Erlaubnis

bzw. Konzessionsurkunde hauptsächlich nur Speisen

ohne Faßbierausschank verabreicht werden, sind

spätestens um 22 Uhr zu schließen.

2.Die Betriebsstätten von Gastwirtschaften

(Hotels/ Gasthofe, Einkehrhäuser, Gasthäuser,

Restaurants, Wein und Vierstuben) wie auch von

Kaffeeschenken sind spätestens ab 24 Uhr, vom

Samstag auf Sonntag ab 1 Uhr, geschlossen zu

halten.

Diese Polizeistunde findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gastgewerbebetrieben (Hotels, Gasthöfen, EinkehrHäuser) auf ankommende Reisende und Fuhrleute keine Anwendung.

4.Betriebe, die laut Erlaubnis bzw. Kon

zessionsurkunde hauptsächlich dem Ausflugsver

kehr dienen, um Spaziergängern und Touristen

zwischen den üblichen Hauptmahlzeiten eine

Iausengeleyenheit durch kleine Speisen und Trank

zu bieten Wausenstationen)/ sind um 21 Uhr zu

schließen, sofern in der Erlaubnis (Konzessions

Urkunde) keine spatere Sperrstunde festgesetzt ist.

5.Alle übrigen Betriebsarten haben ab

21 Uhr geschlossen zu halten, soferne nicht in der

Erlaubnis (Konzessionsurkunde) eine spätere

Sperrstunde festgesetzt ist.

6.Vranntweinschenken, in denen neben Klein

verschleiß auch noch Ausschank von gebrannten

geistigen Getränken betrieben wird, sind an Sonn

und Feiertagen überhaupt geschlossen zu halten,

sonst um 19 Uhr, an Samstagen schon um 18 Uhr

zu schließen und dürfen vor 7 Uhr früh nicht ge»

öffnet werden.

§ 3.

In ganz besonders rücksichtswürdigen Ausnahmefällen (Fasching, Fremdenverkehrsveranstaltungen, große Festversammlungen u. ä.) können die Bundespolizeidirektion Linz bzw. die Bundespolizeikommissariate Steyr und Wels, über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstrecken.

Für Oberösterreich mit Ausnahme der LandesHauptstadt Linz und der Städte Steyr und Wels.

§ 4.

Die für das Gebiet der Landeshauptstadt Linz und die Städte Steyr und Wels nach Betriebsarten festgesetzte Polizeistunde hat auch in allen anderen Städten, in Märkten und in den übrigen Ortsgemeinden Oberösterreichs Zu gelten.

Die örtlich zuständige politische Vezirksbehörde ist ermächtigt, über vorheriges begründetes Ansuchen Unternehmern einzelner Betriebe die Sperrstunde aus besonderen Anlässen (Fasching, ortsübliche Feste, Jahrmärkte) für einzelne Nächte und nur bei außergewöhnlichen Verhältnissen auch für gewisse Zeitabschnitte in der Regel nur um eine Stunde zu erstrecken.

Wird die Bewilligung für gewisse Zeitabschnitte erteilt, so ist der Unternehmer verpflichtet, bei einem unvorhergesehenen Anlasse - in Städten und anderen Orten, wo dies möglich ist, jeweils rechtzeitig vorher, sonst - im Laufe des folgenden Vormittags der Vewilligungsbehörde oder deren Sicherheitsorganen die Überschreitung der Sperrstunde Zu melden.

In ganz besonders rücksichtswürdigen Ausnahmefällen (Fasching, Fiemdenverkehrsveranstaltungen, große Festversammlungen u. ä.) kann über fallweises Ansuchen für einzelne Betriebe die Polizeistunde bis höchstens 4 Uhr morgens erstreckt werden.

§ 6.

Die Festsetzung der Sperrstunde für die Sylvesternacht und die Nächte von Faschingsamstag bis Faschingdienstag einschließlich wird einer besonderen Regelung vorbehalten.

Aufsperrzeiten.

§ 7.

Die Betriebe der Fremdenbeherberger (Hotels, Gasthöfe, Einkehrhäuser), Kaffeeschenker und Kllffeesieder (Kaffeehäuser) müssen bis mindestens 5 Uhr morgens, alle anderen Gastbetriebe mindestens bis 6 Uhr 'morgens geschlossen gehalten werden. Der Zeitraum Zwischen Geschäftsschluß

und Aufsperrzeit muß jedoch mindestens zwei Stunden ausmachen.

Die Anordnung des ersten Absatzes findet jedoch in den zur Beherbergung von Fremden berechtigten Gaftbetrieben (Hotels, Gasthöfen, Einkehrhäusern) auf beherbergte Personen (Reisende, Touristen, Fuhrleute) keine Anwendung.

Die Polizeistunde für Bahnhofgasttvirtschaften.

In der Landeshauptstadt Linz hat die VundespoliZeidirektion, in den Städten Steyr und Wels das VundespoliZeikommissariat, sonst die politische VeZirksbehörde nach Anhörung der zuständigen Vundesbahndirektion sowie der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Fremdenverkehrsunternehmungen, und der Kammer für Arbeiter und Angestellte zu bestimmen, ob und inwieweit in Bahnhofgastwirtschaften nach der sonst üblichen Sperrstunde an Fahrgäste und Vahnpersonal sowie an Personen, die ohne Fahrgäste Zu sein, am Bahnsteig sich aufzuhalten berechtigt sind, Speisen und Getränke verabreicht werden dürfen.

Polizeistunde für Vereins, Versammlungs, Klub und andere Gesclligteitsraume.

§ 9.

Für Vereins, Versammlungs, Klub und andere Geselligkeitsräume, die im Betriebe eines Gast und Schllnkgewerbes gelegen sind, oder mit einer solchen Gaststätte in Verbindung stehen, richtet sich die Polizeistunde nach der für den betreffenden Betrieb geltenden Bestimmungen,

Für Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die von Vereinen in anderen als in den im ersten Absatz erwähnten Räumlichkeiten abgehalten werden, und bei denen auch Nichtmitgliedern (Gästen) Speisen und Getränke auf Grund einer entsprechenden Berechtigung verabreicht werden, hat die gleiche Sperrstunde wie für Gastbetriebe zu gelten.

Schlußbestimmungen.

§ 10.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach 8 29 des Gesetzes vom 28. April 1930, NGVl. I,

Die Einhaltung der Polizeistunde ist im Amtsbereiche von Bundespolizeibehö'rden von diesen, sonst von den Polizeiorganen der Gemeinden und von der Gendarmerie zu überwachen.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer

Kundmachung in Wirksamkeit, gleichzeitig wird die Anordnung vom 21. Oktober 1944, Verordnungs

und Amtsblatt für den ehemalgen Neichsgau

Oberdonau Nr. 43/1944, außer Wirksamkeit gesetzt.