# Gesetz über den Schutz des Oö. Landeswappens

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29. Gesetz

Vom 26. Februar 1948 über den Schutz des o. ö. Landeswappens.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Recht zur Führung des Landeswappens steht den öffentlichen Behörden, Ämtern und Anstalten des Landes Oberösterreich, sowie jenen physischen und juristischen Personen Zu, die es bisher auf gesetzmäßigem Wege erworben haben. Neue Bewilligungen zur Führung des o.ö. Landeswappens können nur von der o.ö. Landesregierung erteilt werden.

§ 2.

Die unbefugte Verwendung des Landeswappens im geschäftlichen Verkehre, bei der äußeren Bezeichnung von gewerblichen Vctriebsstätten, j

von Unternehmungen oder von Anstalten, ferner auf Geschäftspapieren, Ankündigungen und zur Warenbezeichnung ist verboten.

§ 3.

Die gewerbsmäßige Anfertigung und der Vertrieb von Fremdenverkehrsartikel, Ansichtskarten und Gebrauchsgegenständen aller Art mit dem Landeswappen als Ausschmückung ist an die Vewilligung der politischen Behörden erster Instanz bzw. der Magistrate gebunden.

§ 4.

Jede Verwendung des Landeswappens, die geeignet ist, dieses als Wahrzeichen der Landeshoheit im öffentlichen Ansehen herabzusetzen, wird unbeschadet allfalliger strafrechtlicher Verfolgung als Verwaltunqsübertretung geahndet.

§ 5.

Übertretungen der Bestimmungen der §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes werden von der Vezirksverwaltungsbehörde oder an Orten, an denen sich eine Vundespolizeibehorde befindet von dieser Behörde mit Geldstrafe bis 2000 Schilling oder mit Arrest bis Zu drei Monaten bestraft. Auch ist auf den Verfall der Gegenstande, auf de sich die strafbare Handlung bezieht, zu erkennen, und zwar ohne Rücksicht darauf, wem die vom Verfall betroffenen Gegenstände gehören.

§ 6.

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.