# Gesetz über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens (Kommunalschuldverschreibungs-Darlehen) in der Höhe von 20,000.000,-- S

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34. Gesetz

vom 4. Juni 1948 über die Aufnahme eines Pfandbriefdarlehens (KommunalschuldVerschreibungsDarlehen) in der Höhe von 20,000.000.- 8.

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Die o.ö. Landesregierung wird ermächtigt, bei inländischen Hypothekar Kreditinstituten gegen Verpfändung des gesamten beweglichen und unbeweglichen Vermögens des Landes Oberösterreich ein langfristig amortisables Pfandbriefdarlehen (KommunalschuldverschreibungsDarlehen) in der Höhe von 2N,WN.W().- 8 für langfristig amortisable Investitionen und die Durchführung von Bauvorhaben im Lande Oberösterreich aufzunehmen.

§ 2.

Dieses Gesetz tritt mit dem auf seine Verlautbarung folgenden Tage in Kraft.