# Gesetz über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Landes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948)

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42. Gesetz

vom 7. Juli 1948 über die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht

(Landes Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948).

Der o.ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Die Obergrenzen aller ziffernmäßig bestimmten Geldstrafen (Geldbußen/ Ordnungsstrafen, Ordnungsbußen u. dg!.), die für Verwaltungsübertretungen in landesgesetzlichen oder als Landesgesetze geltenden Vorschriften (§Z 4 und 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920 in der Fassung von 1929) angedroht sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erhöht:

a)bei Geldstrafen, die in vor dem 1. Oktober

1922 erlassenen Vorschriften angedroht sind,

auf das Doppelte des durch das Landesgesetz

vom 16. Februar 1928, LGVl. Nr. 18, über

die Erhöhung der Geldstrafen im Verwaltungsstrafrecht (Landes Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1928) bestimmten Schilling

betragest

b)bei Geldstrafen, die in Vorschriften angedroht

sind, die in der Zeit vom 1. Oktober 1922 bis

zum 13. März 1938 erlassen wurden, auf das

Doppelte des durch das Schillingsrechnungs

gesetz vom 20. Dezember 1924, VGBl.

Nr. 461, oder unmittelbar bestimmten Schil

lingbetrages?

c)bei Geldstrafen, die in reichsrechtlichen Vor

schriften für strafbare Handlungen angedroht

sind, die gemäß § 2 des Gesetzes vom

29. August 1945, StGVl. Nr. 148, über die

vorläufige Anwendung reichsrechtlicher Strafbestimmungen (Strafanwendungsgesetz) als Verwaltungsübertretungen gelten, auf 300 8.

(2) Die Geldstrafe nach Abs. (,) beträgt jedoch mindestens 2 8, ihre Obergrenze mindestens 300 8.

§ 2.

(1) Die Bestimmungen des § 1 finden keine Anwendung auf Geldstrafsähe, die mit einem Vielfachen eines bestimmten Betrages bemessen sind.

bestimmten erschwerenden Umständen zu verdoppeln ist, werden durch die Bestimmung des § 1 nicht berührt.

(2) Wenn eine Tat mit einer Geldstrafe bedroht ist, die sowohl vom Gericht als auch von einer Verwaltungsbehörde verhängt werden kann, so findet der für die gerichtliche Strafe geltende Strafsatz auch bei der Bemessung der Verwaltungsstrafe Anwendung.

§ 3.

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung ist die Landesregierung betraut."