# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Anwendung der Verordnung der Bundesregierung vom 9. März 1948, BGBl. Nr. 73/1948, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung) auf die bei den Oö. Gemeindeämtern beschäftigten Gemeindebeamten

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

47. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1948 betreffend die Anwendung der Verordnung der Bundesregierung vom 9. März 1948, BGBl. Nr. 73/1948, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung) auf die bei den o.ö. Gemeindeämtern beschäftigten Gemeindebeamten.

Ausführung der Bestimmungen des o.ö. Gemeindeangestelltengesetzes in der Fassung LGVl. 13/1934 beschlossen:

§ 1.

Die Verordnung der Bundesregierung vom 9. März 1948, VGBl. Nr. 73/1948, über die Anrechnung von Vordienstzeiten für die Vorrückung in höhere Bezüge (Vordienstzeitenverordnung) und die hiezu ergehenden Durchführungsbestimmungen finden auf Gemeindebeamte entsprechend den die dienstrechtliche Stellung der Gemeindebeamten regelnden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß Anwendung.

§ 2.

An Stelle der in der Vordienstzeitenverordnung bestimmten Behörden tritt die Dienstbehörde, in den Fällen des Z 2, Abs. () und (4), § 4, Abs (,) und ß 9, Abs. d), die Zustimmung der o.ö. Landesregierung.

§ 3.

(1) Die im § 8, Abs. (1) vorgesehene sechsmonatliche Frist läuft vom Tage der Kundmachung dieser Verordnung.

(2) Ansuchen gemäß § 9, Abs. (2) der Vordienstzeitenverordnung sind längstens binnen sechs Monaten nach Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt bei der Dienstbehörde ein zureichen.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.