# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über die Weiterverrechnung der Betriebskosten und Umlegung der Steuern und Abgaben bei Pauschalmietzinsen

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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3. Der errechnete Nettozins des Jahres l944 darf grundsätzlich nicht erhöht werden) nur wenn die Auslagen für Reparaturen, Investitionen oder sonstige notwendige Aufwendungen im Nettozins keine Deckung finden, können die zuständigen Verwaltungsbehörden Ausnahmegenehmigungen erteilen, falls nicht über die Deckung eine freie Vereinbarung mit den Mietern zustandekommt. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die Verzinsung und Amortisation des aufgewendeten Eigen oder Fremdenkapitals innerhalb eines Zeitraumes zu bestreiten ist, in dem sich solche oder ähnliche Instandhaltungsarbeiten unter Zugrundelegung regelmäßiger Bestandsdauer erfahrungsgemäß wiederholen.

Dabei sind Verwaltungskosten und Fremdkapitalszinsen in angemessener Höhe Zu berücksichtigen. Normale Zinsen für Eigenkapital werden zugestanden. In diesem Falle aber nur bis zu dem Ausmaße, bis zu welchem gemeinnützige Wohnungsgesellschaften ihr Eigengeld verzinsen

4.Die Hauseigentümer dürfen die jeweiligen

Betriebskosten und Grundsteuern einschließlich

der Gemeindezuschläge den Mietern anteilmäßig,

wie im Punkt 2. festgelegt, ohne Genehmigung

anrechnen, falls diese sich damit einverstanden er

klären. Ein separates Ansuchen, also eine spezielle

Entscheidung der Behörde in jedem derartigen

Falle, ist daher für die Anrechnung der jeweiligen

Betriebskosten, sowie der jeweiligen Grundsteuern

nur in dem Falle notwendig, als sich die Mieter

mit dieser Mietzinserhöhung nicht einverstanden

erklären,

5.Die Anrechnung von erhöhten Betriebs

tosten und von neuen Grundsteuern bzw. Grundsteuererhöhungen, einschließlich der Gemeindezuschlage darf in der Regel nur von dem nächsten

Monatsersten nach dem Antrag des Vermieters

an, genehmigt werden. Nur wenn der Vermieter

nachweist, daß ihm die Geltendmachung dieser

Ansprüche früher nicht möglich war, kann auch

eine entsprechende Rückwirkung für diese Aufrechnung stattfinden. In diesem Falle ist jedoch die

betreffende Nachzahlung zumindest auf einen

solchen Zeitraum aufzuteilen, den die rückwirkende

Zahlung selbst umfaßt.

6. Übertretungen dieser Vorschriften werden auf Grund des § 6 des Preisregelungsgesetzes 1948, BGBl. 87/1948, geahndet.

7.Diese Vorschriften treten mit dem Tage

der Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden

Monatsersten in Kraft.

8.Der Erlaß vom 6. Oktober 1947, Prll. Zl.

342/7/29 1947, betreffend die Regelung über die

Weiterverrechnung der Betriebskosten und die

Umlegung der Steuern und Abgaben bei den

Pauschalmietzinsen in der Fassung des Erlasses

vom 25. November 1947, PrU. Zl. 324/7/39

1947, Amtliche Linzer Zeitung, Folge 30/1947,

der Erlaß der Zivilverwaltung Mühlviertel vom

6. Oktober 1947, Zl. 5231/5-1947. sowie alle sonstigen mit den Vorschriften dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Erlässe und Verfügungen treten gleichzeitig außer Wirksamkeit.