# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden (Gemeindeverwaltungsabgaben-Verordnung 1948)

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6. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. Jänner 1949 über das Ausmaß der Verwaltung^ abgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung und über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden der Gemeinden (Gemeinde-Verwaltungsabgaben-Verordnung 1948).

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. 7. 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 23. 12. 1925, LGuVBl. Nr. 4 ex 1926, in der derzeit geltenden Fassung, wirb verordnet:

I. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung.

§ 1.

(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

(2) Der Tarif findet keine Anwendung, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde die für die Entrichtung der VerWallungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.

§ 2.

(1) Der Tarif gliedert sich in zwei Abschnitte, wovon der erste für sämtliche Gemeinden Oberösterreichs, der' zweite für die Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, soweit für diese nicht der erste Abschnitt des Tarifes maßgeblich ist, Geltung hat.

(2) Die in den Abschnitten des Tarifes angeführten Verwaltungsabgaben sind in den einzelnen Gemeinden insoweit einzuheben, als der Gemeindeausschuß nicht hinsichtlich der Höhe einen hievon abweichenden Beschluß faßt.

(3) Die Gemeinden können durch Beschluß des Gemeindeausschusses von den im besonderen Teil des betreffenden Tarifs angeführten Gruppen von Verwaltungsabgaben, welche mit arabischen Ziffern bezeichnet sind, einzelne für ihren Bereich ausschließen.

(4) Derartige Beschlüsse gemäß Abs. (2) und (3) bedürfen der Zustimmung der Landesregierung.

(5) Gemeindeausschußbeschlüsse gemäß Absatz (3) können immer nur anläßlich der alljährlichen Beratung des Gemeindevoranschlages neu gefaßt bzw, schon bestehende Beschlüsse abgeändert werden. Derartige Gemeindeausschußbeschlüsse sind unbeschadet ihrer Kundmachung nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung von der Landesregierung in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

II. Art der Einhebung der Abgaben bei den Behörden der Gemeinden.

§ 3.

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkte ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amtswegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

(3) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist„ ein Bescheid nach § 56 oder § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ist die Vorschreibung der Abgabe gemäß 8 59, Abs. 1, in den Spruch aufzunehmen) dies gilt im Sinne des Z 66, Abs. 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(4) Liegt der Fall des Abs. (3) nicht vor, dann ist die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß § 56 erlassen, so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

§ 4.

(1) Alle Verwaltungsabgaben, und Zwar sowohl die gemäß Abschnitt I. dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung als auch die auf Grund der Landesverwaltungsabgabenverordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und die durch bundesgesetzliche Vorschriften in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten, sind bei den Behörden der Gemeinden ausschließlich mittels der hiezu bestimmten besonderen Marken einzuheben.

(2) In den Städten Linz und Steyr sind zu diesem Zwecke Marken Zu verwenden, welche von den betreffenden Gemeinden selbst aufzulegen sind.

(3) Alle übrigen Gemeinden haben die von der Landesregierung aufgelegten Markenblocks zu verwenden.

(4) Die Marken sind als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe in der Weise Zu verwenden, daß sie auf den betreffenden Geschäftsstücken bei der den Anlaß Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gebenden amtlichen Aufzeichnung oder Erledigung oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, i n den über die betreffende Amtshandlung geführten Vormerk aufgeklebt und durch Überstempeln oder durch Streichen mit zwei auf dem Marienbild sich kreuzenden Tintenstrichen entwertet werden.

(5) Die Marken sind in der vorgeschriebenen Weise sowohl dann zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet) im letzteren Falle hat die Verwendung der von der Partei Zu lösenden Marke gleich in ihrer Anwesenheit Zu erfolgen.

(6) Die Marken müssen bei den Behörden der Gemeinden während der Amtsstunden erhältlich sein.

§ 5.

(1) Die Marken bzw. Markenblocks sind streng verrechenbare Drucksorten.

(2) Die für die Führung der Verwaltungsgeschäfte und für die Führung der Gemeindekasse verantwortlichen Gemeindevertreter haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter Beachtung der für die Verwaltung des Gemeindevermögens bestehenden Vorschriften zu überwachen.

(3) Die Eingänge aus den Verwaltungsabgaben sind wie andere Einnahmen der Gemeinde zu behandeln. III. Wirksamkeitsbeginn.

§ 6.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft.

Tarif

für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Gemeinde Verwaltung.

I. Abschnitt.

Dieser Abschnitt gilt für alle o. ö. Ortsgemeinden und die Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr, soweit nicht für letztere im Abschnitt II besondere Bestimmungen getroffen sind.

A. Allgemeiner Teil.

1.Bescheide/ durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen (Bewilligung erteilt) wirdS 6.-

2.Bescheinigungen, Legitimationen, Zeugnisse und sonstige Bestätigungen (je

doch nicht auch einfache kanzleimäßige Übernahmsbestätigungen wie Prä

sentationsrubriken u. dgl. und ausgenommen Heimatsbescheinigungen, Armuts- und Mittellosigteitszeugnisse)S2.-

3.Niederschriften von mündlichen, wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende AnbringenS2.-

4.GnadengesucheS1.-

5.Abschriften und Duplikate für jede Seite der Urschrift S 2.-

6. Beglaubigungen und LegalisierungenS 6.-

7. Sichtvermerke, Vidierungen ..........S 2.-

Die Verwaltungsabgaben nach Post 1. oder 2. sind nur insofern einzuheben, als die Amtshandlung nicht unter eine andere Post des allgemeinen oder des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt und nicht ausdrücklich durch Gesetz die Abgabenfreiheit festgesetzt ist.

B. Besonderer Teil. 1. Baupolizeiliche Bewilligungen und zwar:

a)Für Neu und Zubauten und für den Aufbau von Vollgeschossen bis zu

100 m2 für jedes neue Vollgeschoß einschließlich Keller. . S10.-

für je weitere oder angefangene 50 m2S3.-

b)für ausgebaute Dachgeschosse für je 100 m überbaute Fußbodenfläche . S10.-

für je weitere oder angefangene 50 mS1.50

c)für Provisorien bis 100 in für jedes Geschoß S5.-

für je weitere oder angefangene 50 m2S2.-

d) für den Umbau von Gebäuden bis 100 in für jedes vom Umbau betroffene GeschoßS3.-

für je weitere oder angefangene 50 mS2.-

In den Fällen a), d), c) und d) dürfen die Abgaben den Gesamtbetragvon S 100.- nicht übersteigen. Für nicht ausgebaute Dachgeschosse wird keine Abgabe berechnet.

e) für die Benützungsbewilligung von den nach Punkt a), b), c) bzw. d) für

die Baubewilligung berechneten Abgaben , jedoch mindestens .... S3.-

f) für die Bekanntgabe und Überprüfung von Baulinien und Höhenlagen je

Längenmeter Straßenfront der BauparzelleS0.60

Bei Eckparzellen ist die Hälfte der Summe aller gassenseitigen Parzellenlängen der Berechnung der Abgabe zugrunde zu legen.

Für die Stadtgemeinde Wels gelten die in Abschnitt II angeführten Tarife für baupolizeiliche Bewilligungen.

2. Auszüge aus dem Ortsplan (Stadtplan):

Für fachgemäße Herstellung durch Organe der Gemeinde für jede angefangene

ArbeitsstundeS 3.-

Höchstbetrag jedoch. . S200.-

3. Freiwillige Versteigerungen:

Vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1^, mindestens .... S 5.-

Höchstbetrag jedochS100.-

4. Vieh und Fleischbeschau und zwar:

a) Vieh und Fleischbeschau bei Schlachtungen für ein Stück:

für EinhuferS8.-

für RinderS6.-

für Kälber bis zu 3 MonatenS3.-

für Schafe und ZiegenS3.-

für SchweineS4.-

für Ferkel bis Zu 25 KZ LebendgewichtS2.-

für Trichinenbeschau§2.-

b) Überbeschau des in die Gemeinde eingeführten Fleisches (Fleischwaren und Innereien):

für je 50 KZS1.-

angefangene 30 KZ sind stets voll Zu berechnen.

5. Bewilligung von Tanzmusiken

soweit hiefür nicht Bundespolizeibehörden Zuständig sind/ und zwar:

Für Tanzmusiken bis Zu 3 MusikernS5.-

Für Tanzmusiken mit 4 oder 5 MusikernS10.-

Für Tanzmusiken mit mehr als 5 MusikernS20.-

6. Meldewesen:

Erteilung von schriftlichen Auskünften einschließlich Drucksorten S1.-

7. Lebensmittelpolizei:

Marktamtliches Gutachten über Waren auf Parteiansuchen vom Wert der begutachteten Ware 1A, mindestensS2.-

HöchstbetragS30.-

8. Kontoauszüge über Gemeindeabgaben und Steuern auf Parteiansuchen:

Für jede halbe SeiteS1.-

II. Abschnitt.

Dieser Abschnitt gilt für die Städte mit eigenem Statut Linz und Steyr anstelle der im Abschnitt I getroffenen Bestimmungen für die übrigen Ortsgemeinden.

a) Für Neu- und Zubauten und für den Aufbau von Vollgeschossen für je 10m

für jedes Vollgeschoß einschließlich KellerS4.-

Mindestabgabe jedochS20.-

b)für ausgebaute Dachgeschosse für je 10 m^ überbaute Fußbodenfläche S2.-

Mindestabgabe jedochS10.-

Für nicht ausgebaute Dachgeschosse wird keine Abgabe berechnet.

c)für Provisorien und für den Umbau von Gebäuden für je angefangene

l0 m jedes GeschossesS 2.-

Bei Umbauten wird nur die Fläche der vom Umbau betroffenen Geschosse der Abgabenberechnung zugrunde gelegt.

d) Benützungsbewilligungen: von der nach Punkt a) und b) für die Baubewilligung errechneten Abgabe ein Drittel,

Mindestabgabe jedoch .S 5.-

e) Bewilligungen für Planänderungen für je angefangene 100m^ Geschoß

fläche S 10.-

f) Bekanntgabe, Überprüfung der Baulinie und der Höhenlage für jedes

Längenmeter Straßenfront der BauparzellenS 1.-

Bei Eckparzellen ist die Hälfte der Summen aller gassenseitigen Parzellenlänger der Berechnung der Abgabe zugrunde Zu legen.

g) Bewilligung von Geschäftsportalaufstellungen für das laufende Meter . . S 2.8

Mindestabgabe jedoch.S 20.-

h) Für die Bewilligung zum Abbruch eines Gebäudes für jedes Geschoß . . S 10.-

Wird anläßlich des Abbruches eines Gebäudes gleichzeitig um die Bewilligung für die Errichtung eines Neubaues angesucht, so entfällt die Berechnung einer Abgabe für den Abbruch. Desgleichen entfällt die Entrichtung einer Abgabe für den Abbruch eines Gebäudes, wenn er über behördlichen Auftrag erfolgt.