# Verordnung der Oö. Landesregierung über eine Ergänzung der Verordnung vom 25. Oktober 1948, LGBl. Nr. 44, betreffend die Einführung von Wildursprungsscheinen

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

7. Verordnung

der o.3. Landesregierung vom 7. Februar 1949 über eine Ergänzung der Verordnung vom 25. Oktober 1948, LGBl. Nr. 44, betreffend die Einführung von Wild Ursprungsscheinen.

§ 1.

Dem § 8 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 25. Oktober 1948, LGBl. Nr. 44, betreffend die Einführung von Wildursprungsscheinen, wird folgender 2. Satz beigefügt:

"Sendungen, deren Frachtbriefe diesen Vermerk nicht enthalten oder bei denen am Wildkörper kein Ursprungsschein angeheftet ist, dessen behördliche Nummer mit der vom Versender am Frachtbriefe vermerkten Nummer übereinstimmt, sind von den Versandbahnhöfen zurückzuweisen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.