# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend Ermächtigung gemäß § 19, Abs. (2), des Gesetzes betreffend die Anforderung und Vergebung von Wohn- und Geschäftsräumen vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138 (Wohnungsanforderungsgesetz), in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 248/1948

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9. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. Jänner 1949 betreffend Ermächtigung gemäß § 19, Abs. (2), des Gesetzes betreffend die Anforderung und Vergebung von Wohn und Geschäftsräumen vom 22. August 1945, StGBl. Nr. 138 (Wohnungsanforderungsgesetz), in der Fassung des Gesetzes BGBl. 248/1948.

Gemäß § 19, Abs. (2), des Gesetzes StGBl. Nr. 138 in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 248/1948, wird der Gemeinde Altmünster die Ermächtigung erteilt, als wichtigen Grund zum Verzicht auf die Anforderung den Umstand zu erklären, daß der Hauseigentümer (Wohnungsinhaber) Ersatzwohnungen (Ersatzräume) beistellt, oder zur Herstellung einer Ersatzwohnung (Ersatzräume) einen ausreichenden Abfindungsbetrag leistet. Bei einem ausgesprochenen Verzicht ist eine neuerliche Anforderung unzulässig. Für die bestimmungsgemäße Verwendung des geleisteten Abfindungsbetrages ist der Nachweis zu erbringen.