# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Verwaltungsabgaben im allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung (Landesverwaltungsabgabenverordnung 1949)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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11. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 14. März 1949 über die Verwaltungsabgaben im

allgemeinen und über die Abgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung

(Landesverwaltungsabgabenverordnung 1949).

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 274, und des Landesverwaltungsabgabengesetzes vom 23. Dezember 1925, LG.u. VVl. Nr. 4 aus 1926 in der Fassung der Landesverwaltungsabgabennovelle vom 6. Oktober 1948, LGBl. Nr. 48, wird verordnet:

I. Allgemeine Bestimmungen.

§ 1.

(1) Die Parteien haben für Verleihung von Berechtigungen oder sonstige, wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes Verwaltungsabgaben zu entrichten.

(2) Die Entrichtung entfallt, wenn der Bund, ein Land, ein Gemeindeverband oder eine Gemeinde die für Leistung der Verwaltungsabgabe in Betracht kommende Partei ist.

§ 2.

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.

§ 3.

(1) Ergeht im Zusammenhange mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 5? des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, so ist die Vorschreibung der Abgabe gemäß § 59, Abs. d), in den Spruch aufzunehmen) dies gilt im Sinne des § 66, Abs. (4) des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auch für die Berufungsbehörde, wenn der Anlaß für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe erst durch ihren Bescheid gegeben wird.

(2) Liegt der Fall des Abs. (1) nicht vor, dann ist die Abgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen abgesonderten Bescheid nach § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzuschreiben. Wird gegen einen solchen Bescheid Vorstellung erhoben und darauf ein neuer Bescheid gemäß Z 56 erlassen so richtet sich der Instanzenzug nach den für die betreffende Angelegenheit geltenden Vorschriften.

§ 4.

Verwaltungsabgaben sind gemäß § 79 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur insoweit einzuheben, als dadurch der notdürftige Unterhalt der Partei und der Personen, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

II. Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.

§ 5.

Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Vollziehung des Landes ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.

III. Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben bei den Behörden des Landes.

§ 6.

(1) Die Verwaltungsabgaben und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheilen der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben sind bei den Behörden des Landes ausschließlich mittels der hierzu bestimmten Marken einzuheben.

(2) Zu diesem Zwecke haben die Behörden des Landes Markenhefte Zu verwenden, die von der Landesregierung aufgelegt werden. Die Markenhefte bestehen aus fortlaufend numerierten Zweiteiligen Blattern, von denen der eine Teil die Marke darstellt, der andere als Berrechnungs- und Kontrollbeleg im Heft zurückbleibt.

(3) Die Marken sind als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe in der Weise Zu verwenden, daß sie auf den betreffenden Geschäftsstücken bei der den Anlaß Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe gebenden amtlichen Aufzeichnungen oder Erledigung oder, falls ein solches Geschäftsstück nicht in Betracht kommt, in dem über die betreffende Amtshandlung geführten Vermerk aufgeklebt und durch überstempeln oder Durchstreichen mit Zwei auf dem Markenbiloe sich kreuzenden Tintenstrichen entwertet werden.

(4) Die Marken sind in der vorbeschriebenen Weise sowohl dann Zu verwenden, wenn die Partei den entfallenden Betrag der Behörde einsendet, als auch dann, wenn sie die Verwaltungsabgabe persönlich bei der Behörde entrichtet, im letzteren Falle ist die von der Partei zu lösende Marke gleich in ihrer Anwesenheit Zu verwenden.

(5) Die Marken sind bei den Behörden des Landes während der Amtsstunden erhältlich,

(6) Die Markenhefte sind streng verrechenbare Drucksorten.

(7) Die Amtsvorstände der Behörden des Landes haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben unter ihrer dienstrechtlichen Verantwortlichkeit zu überwachen.

IV. Wirksamkeitsbeginn.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablaufe des Tages der Kundmachung in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung verliert die Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 26. August 1935, LGBl. Nr. 38, ihre Gültigkeit.

Tarif

für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung.

A. Allgemeiner Teil.

1.Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen

(Bewilligung erteilt wird) oder die über Amtshandlungen erlassen

werden, die im wesentlichen Privatinteresse von Parteien liegen, soferne sie nicht unter eine andere Post des allgemeinen oder besonderen Teiles

dieses Tarifes fallenS6.

1.Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer in Fällen, in

welchen ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht § 5 (3), § 10 (1)

und § 10 (2) des Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945,

StGVl. Nr. 60/45 . . . .S 50.- bis 500.-

2.Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Ausländer in Fallen, in

welchen kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung besteht § 5 (1), Pkt. 3,

§ 5 (4) und § 5 (5), StGBl. Nr. 60/45)S 50.- bis 1500.-

3. Ausstellung einer Bescheinigung über das Ausscheiden aus dem

Staatsverband im Falle des Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit § 16 (1) des Staatsbürgerschaftgesetzes vom 10. 7. 1945,

StGVl. Nr. 60/45)S 50.-

4.Bewilligung des Bundesministeriums für Inneres Zur Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft im Falle der Erwerbung einer fremden

Staatsangehörigkeit (§ 9 (1), Pkt. 1, des Staatsbürgerschaftsgesetzes

vom 10. 7. 1945, StGVl. Nr. 60/45) .S 100 -

5.Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 2 der Staatsbürgerschaftsverordnung vom 29. 10. 1945, StGVl. Nr. 28/46) . S 6.-

II. Theater und Kinowesen, öffentliche Vorführungen und Schaustellungen

(soweit hierfür nicht Bundespolizeibehörden zuständig sind).

6. Bewilligung zum Betrieb eines stehenden Theaters S 1500.- ?. Erteilung der persönlichen Befugnis zu Theaterveranstaltungen:

a) für ständige Betriebe bei einem Fassungsraum bis Zu 600 Personen S 50.-

bei einem Fassungsraum über 600 PersonenS 100.-

b)für WanderbetriebeS50.-

c)für EinzelfälleS10.-

8. Für die Ausstellung einer Befugnis Zur Vorführung von Laufbildern S300.-

9. Für die Genehmigung eines Pächters:

a)bei einem Fassungsraum bis 600 Personen .S200.-

b)bei einem Fassungsraum über 600 PersonenS400.-

für die Genehmigung eines Geschäftsführers:

a)bei einem Fassungsraum bis 600 PersonenS100.-

b)bei einem Fassungsraum über 600 PersonenS

10. Bewilligung von Dilletantentheatervorführungen je Vorstellung S5.-

11. Genehmigung:

a)für die Errichutng eines Theater oder Kinogebäudes (Neubauten) S50.-

b)für die Einrichtungen von Kinobetrieben in bereits bestehenden

SälenS300.-

c)für bauliche Herstellungen in Theatern oder Kinogebäuden (ins

besonders Vergrößerungen dieser Anlagen)S50.-

d) für die Benützung von Räumen zu öffentlichen Theater oder

KinovorstellungenS30.-

12. Ablegung der KinooperateurprüfungS30.-

13. Berechtigung zum Betrieb einer Singspielhalle (Varietes, Kabaretts, Revuen):

a)Lizenz für den Lokalinhaber . . . S200.-

b)Lizenz für den Unternehmer oder LeiterS100.-

14. Bewilligung von Barmusiken oder Kaffeehausmusiken (ausübende

Musiker) für das HalbjahrS50.-

15. Erteilung einer Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Vorführungen und Schaustellungen:

a) mit Gültigkeit bis zu einem FahrSl0.-

b)mit Gültigkeit von einem Fahr oder über einem Fahr, für jedes

begonnene FahrS20.-

16. Bewilligung Zur Veranstaltung öffentlicher Zirkusvorstellungen:

a) kleinerer Art (Fassungsraum des Zirkus bis zu 200 Personen oder Zirkus ohne geschlossenen Fassungsraum) mit Gültigkeit bis

Zu einem FahrS10.- bis 100.-

b) größerer Art (Fassungsraum des Zirkus von 200 Personen aufwärts) für jede Woche der LizenzdauerS30.- bis 300.-

III. Genehmigung der Errichtung von Tanzlehranstalten:

17. a) für Betriebe mit festem Standort und auf unbeschränkte Zeit .S200.-

b)für zeitweilige Betriebe mit oder ohne festem Standort .... S30.-

c)für Berechtigungen Zu Wander oder SaisonkursenS100.-

a)mit Kraftwagen S 200.-

b)mit Krafträdern S 100.-

c)sonstige NennenS50.-

20. Straßenpolizeiliche Bewilligungen zur Verunstaltung von Wertungsfahrten jeder Art und ähnlichen Wettbewerben mit Kraftfahrzeugen

oder Motorrädern . .. . . . S 100.-

21. Straßenpolizeiliche Bewilligungen Zur Abhaltung von sonstigen sportlichen Veranstaltungen mit Kraftwagen oder Motorrädern ... S 50.-

22. Bewilligung Zur Aufstellung eines Totalisaleurs für das Jahr, je

nach Größe S 50.- bis 300.-

V. Leichen und Bestattungswesen, Heil und Pflegeanstalten, Sanitätswesen.

23.TotenbeschauS3.-

24.Bewilligung der Enterdigung einer Leiche .. . S20.-

25.Bewilligung zur Überführung einer Leiche (einschl. Leichenpaß):

a)bei Sterbefällen im ordentlichen WohnsitzS30.-

b)bei Sterbefällen außerhalb des ordentlichen Wohnsitzes S10.-

26.Erteilung der Genehmigung Zur Errichtung von Privatbegräbnis

statten außerhalb des FriedhofesS300.-

27.Genehmigung der Errichtung oder Übertragung einer Privatheilanstalt

(Heilbad):

a) bis zu drei Betriebsräumen (das sind Schlaf und Tagräume für

Patienten sowie Ordinationsräume) .S200.-

b) für jeden weiteren BetriebsraumS50.-

28.Genehmigung der Erweiterung einer bestehenden Privatanstalt (Heil

bad) für jeden BetriebsraumS30.-

29.Genehmigung der Betriebsanlage einer Privatheilanstalt (Bad) S300.-

30.Genehmigung der Verlegung einer Privatheilanstalt (Heilbad) S200.-

31.Genehmigung der Verpachtung einer Privatheilanstalt (Heilbad) S200.-

32.Genehmigung der Bestellung des ärztlichen Leiters einer Privat

Heilanstalt (Heilbad)S100.-

33.Genehmigung der Änderung der Bezeichnung einer Privatheilanstalt

(Heilbad) S50.-

34.Genehmgiung zum Betrieb einer Heilquelle (Gesundbrunnen) im

Sinne des § 2 des Reichssanitätsgesetzes und Übertragung dieser

Genehmigung S300.- bis 1500.-

35.Bestellung eines Gemeindearztes durch die Landesregierung S50.-

36.Bestellung eines Kurarztes durch die LandesregierungS300.-

VI. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Vogel und Pflanzenschutz.

37. Bestätigung und Beeidigung eines Landeskulturwachorganes ... S5.-

*38. Ausstellung einer Jagdkarte:

a) für Inländer S40.-

b) für Ausländer,S80.-

*39. Ausstellung einer ermäßigten JahresjagdkarteS10.-

*40..Ausstellung einer Jagdgastkarte,S20.-

41.Anerkennung eines Eigenjagdrechtes für das HektarS0.60

Höchstbetrag jedochS750.-

42.Feststellung von Vorpachtrechten für das HektarS0.50

43. a) Zuweisung einer gemäß § 27 des oberösterr. Jagdgesetzes verpachteten JagdS80.-

b) Genehmigung einer ohne öffentliche Versteigerung im Wege des freien Übereinkommens gemäß § 17 des o.ö. Jagdgesetzes verpachteten Jagd für das HektarS0.50

HöchstbetragS500.-

44.Kenntnisnahme der Abtretung einer gepachteten Genossenschaftsjagd

an einen anderen (§ 25 des o.ö. Jagdgesetzes)S80.-

*) Kriegsbeschädigte der Versehrtenstufe III und IV zahlen die Hälfte der Verwaltungsabgaben.

45.Zuweisung einer öffentlich versteigerten JagdS100.-

46.Bewilligung zur Unterteilung von FischereirechtenS30.-

47.Bewilligung zum Fischfang während der Schonzeit S20.-

48.Ausfertigung einer FischerkarteS5.-

49.Erteilung einer Konzession für die Ausübung der Elektrofischerei S20.-

50.Bewilligung zur ausnahmsweisen Verwendung sonst verbotener Fang

arten beim FischfangS20.-

51. Ausfertigung einer VogelfangkarteS10.-

VII. Bauwesen.

52.Bewilligung der Abteilung eines Grundstückes auf Baustellen/ je

BaustelleS20.-, jedoch

mindestens S 100.-

53.Bewilligung von Bauerleichterungen in EinzelfällenS30.-

54.Ausfertigung einer Bauübertragung hinsichtlich Bauten an Landes,

Bezirks und Gemeindestraßen und sonstigen Landesbauten ... Sl0.- bis 100.-

55.Zulassung neuer Baustoffe und Bauarten.S200.-

VIII. Schischulwesen.

56.Erteilung der Bewilligung zur Errichtung einer Schischule .... S50.-

IX. Sonstiges.

57.Verleihung der Berechtigung zur Führung des Landeswappens:

a)für VereineS500.- bis 1500.-

b)für GeldinstituteS 1500.-

c)in allen übrigen FällenS500.- bis 1500.-