# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (15. Durchführungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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23. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1949, 0e Zl. 18/25 1949, betreffend die Buchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Stehr und Wels. (15. Durchführungsverordnung.)

Die Bestimmungen des § 3 der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. 4. 1929, 0/5Zl. 870/10, LGBl. Nr. 26, der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. 8. 1947 Zl. 144/7 1947, LGBl. Nr. 17 (12. Durchführungsverordnung), vom 17. 11. 1947, Qe Zl. 144/121947, LGBl. Nr. 26 (13. Durchführungsverordnung) und vom 17. 1. 1949, Zl. 18/1 1949, LGBl. Nr. 2 (14. Durchführungsverordnung), treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten:

§ 1.

Reinigungsgeld.

Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind zu unterscheiden:

§ 2.

Das Reinigungsgeld beträgt monatlich für Wohnräume und Nebenräume:

Wohnungen mit einem Wohnraum

für den Wohnraum ....... 85 g

für den Nebenraum 30 g

für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen

für jeden Wohnraum110 g

für jeden Nebenraum55 g

für Wohnungen mit vier bis sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum160 g

für jeden Nebenraum 75 g

für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum170 g

für jeden Nebenraum80 g

für ein Sparherdzimmer

wenn keine weiteren Räume vorhanden sind85 g

§ 3.

Für Räume, welche Erwerbszwecken dienen, ist ein Reinigungsgeld von 12 g je Quadratmeter zu entrichten.

§ 4.

Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von S 1.70 zu entrichten.

§ 5.

Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 2N^ Zum Reinigungsgeld (§§ 3 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate.

§ 6.

Für die Hunde, die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag Zum Reinigungsgeld von S 2.- je Hund und Monat. Dieser Zuschlag beträgt bei Wach und Suchhunden die Hälfte, das ist S 1.-. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.

§ 7.

Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr mit 50 ss, für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr mit S 1.- und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit S 2.- festgesetzt.

§ 8.

In obigen Betragen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen.

§ 9.

Das Reinigungsgeld (88 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bezw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im Nachhinein zu bezahlen.

§ 10.

Diese Verordnung gilt für die Gebiete der Städte, Linz, Steyr und Wels) die Gebührensätze gelten ab 1. Juni 1949.