# Gesetz betreffend die Auflösung des Oö. Landtages und Verbindung der Wahl zum Oö. Landtag mit der Wahl zum Nationalrat

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

24. Gesetz

vom 16. Juli 1949 betreffend die Auflösung des o. ö. Landtages und Verbin düng der Wahl zum o. 5. Landtag mit der Wahl zum Nationalrat.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Der o. ö. Landtag wird gemäß Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, über die Verfassung des Landes Oberösterreich (Landesverfassungsgesetz) aufgelöst.

§ 2.

Die o. ö. Landesregierung hat unbeschadet der Bestimmung des Artikels 13 des Landesverfassungsgesetzes die Wahlen zum o. ö. Landtag für den gleichen Tag auszuschreiben, an dem die Wahlen zum Nationalist gemäß dem Gesetze vom 18. Mai 1949 über die Wahl in den Nationalrat (Nationalrats Wahlordnung), LGBl. Nr. 129, stattfinden.

§ 3.

Die XVI. Gesetzgebungsperiode des o. ö. Landtages dauert bis zum Zusammentritt des neugewählten Landtages (Art. 12, Abs. 1, Landes-Verfassungsgesetz).

§ 4.

Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die o. ö. Landesregierung betraut.