# Gesetz, womit die Oö. Gemeindewahlordnung, LGBl. Nr. 19 vom Jahre 1929, gültig für alle Oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte Linz und Steyr, abgeändert und ergänzt wird (Gemeindewahlordnungsnovelle 1949)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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"(2) Für die Zahl der Wahlberechtigten ist das jeweilige letzte für die Gemeindeausschußwahlen angelegte Wählerverzeichnis maßgebend."

2.Im § 6 hat der Abs. («) zu lauten:

"(2) Hat der Wahlberechtigte mehrere Wohnungen in verschiedenen Wahlsprengeln, so ist maßgebend, wo der Wahlberechtigte am Tage der Wahlausschreibung gewohnt hat."

3.Im § 13 hat der Abs. (,) Zu lauten:

"(2) Die Gemeinde und Sprengelwahlbehörden entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag."

"§ 19.

Von der Wählbarkeit in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen, wer von der Wählbarkeit in den 0. ö. Landtag ausgeschlossen ist."

"(1) Die Wahlen werden von der Landesregierung durch Kundmachung im Landesgesetzblatt einheitlich für alle Gemeinden im Lande auf

einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen

Ruhetag ausgeschrieben. Der Tag der Verlautbarung der Kundmachung gilt als Tag der Wahlausschreibung."

12.Im § 37 ist im Abs. (,), zweiter Satz,

nach dem Wort "Parteiliste" einzufügen: "die

gemäß § 29 öffentlich kundgemacht wurde".

§ 37, Abs. (,) hat Zu lauten:

"(2) Der Wähler kann bei der Ausfüllung des Stimmzettels die Reihenfolge, in der die Bewerber in der gemäß § 29 veröffentlichten Parteiliste aufscheinen, durch Beifügung eines Reihungsvermerkes ändern oder Bewerber streichen. Der Reihungsvermerk ist am Stimmzettel durch Beisetzung von Reihungsziffern neben den Namen der Bewerber ersichtlich zu machen, aus denen die Reihenfolge zu erkennen ist, in der die Bewerber nach dem Wunsch des Wählers die auf die gewählte Parteiliste etwa entfallenden Mandate erhalten sollen. Enthält ein Stimmzettel nur Namen mit gleich hohen Reihungsziffern/ so gelten die Reihungsziffern als nicht beigesetzt. Werden Namen, die auf einen Stimmzettel durch Druck oder sonstige Vervielfältigung angeführt sind, durch Anhaken, Unterstreichen, Beifügung eines Kreuzes usw. bezeichnet, so gilt diese Bezeichnung nur dann als Reihungsvermerk, wenn den bezeichneten Namen die Reihungsziffern beigefügt sind. Erscheint auf mehreren Parteilisten ein gleichlautender Name, so sind Stimmzettel nur dann gültig ausgefüllt, wenn sie neben den Namen auch noch nähere, eine Verwechslung ausschließende unterscheidende Merkmale (z. B. Vorname, Parteibezeichnung u. dgl.) aufweisen, im übrigen aber den sonstigen Erfordernissen für einen gültigen Stimmzettel entsprechen."

"(3) Die für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen sowie die ungültigen Stimmzettel sind in abgesonderte Umschläge zu geben, die außen mit einer auf den Inhalt bezugnehmenden Anschrift zu versehen sind."

14.3m § 39, Abs. d), hat der letzte Satz zu

entfallen. Als Abs. (4) ist anzufügen:

"(4) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder.Beendigung der Wahlhand' lung verhindern, so kann die Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben. Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise zu verlautbaren. Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren."

15.Dem § 40 ist als Abs. (z) und (4) anzu

fügen:

"(3) Sodann werden von der Gemeindewahlbehörde die auf jeden Wahlwerber eines jeden Wahlvorschlages entfallenden Wahlpunkte in folgender Weise ermittelt:

viele Wahlpunkte, als Wahlweiber in der veröffentlichten Parteiliste angeführt sind? der an zweiter, dritter, vierter usw. Stelle stehende Wahlwerber erhält Wahlpunkte in der der Reihe nach nächstniedrigeren Anzahl (Grundzahl). Jeder Wahlwerber erhalt demnach bei Stimmzetteln ohne Reihungsvermerke insgesamt so viele Wahlpunkte, als das Produkt aus der Zahl dieser Stimmzettel und der Grundzahl des betreffenden Wahlwerbers ergibt)

b)Sind auf einem Stimmzettel nicht alle

Bewerber einer Parteiliste mit dem Reihungsvermerk des Wählers versehen, so

erhalten nur die vom Wähler gereihten

Bewerber Wahlpunkte gemäß g. 2, lit. a.

Die übrigen erhalten, im Anschluß daran,

Wahlpunkte in der der Reihe nach nächst

niedrigeren Anzahl, wobei die Reihung in

der veröffentlichten Parteiliste zugrunde zulegen ist.

c)Ist auf einem Stimmzettel ohne oder mit

Reihungsvermerk der Name eines oder mehrerer, jedoch nicht aller Wahlwerber eines Wahlvorschlages gestrichen, so erhalt der gestrichene Bewerber für diesen Stimmzettel keinen Wahlpunkt. Die Ermittlung der Wahlpunkte der übrigen VeWerber geht so vor sich, als ob der gestrichene Bewerber im veröffentlichten Wahlvorschlag nicht enthalten wäre, cl) Sind auf einem Stimmzettel zwei oder mehrere Bewerber mit gleich hohen Reihungsziffern neben anders gereihten Bewerbern angeführt, so sind diese Bewerber bei der Ermittlung der Wahlpunkte zwischen den Bewerbern zu reihen, welche die nächsthöhere oder die nächstniedrigere Reihung aufweisen. Sie erhalten gleich hohe Wahlpunkte (z. V. 5 3, 5 b, 5 c usw.). Im übrigen ist sinngemäß nach lit. a oder b vorzugehen.

"(4) Die Wahlbehörde kann beschließen, daß die Feststellung des örtlichen Wahlergebnisses am Wahltage zu unterbrechen und die Ermittlung der Wahlpunkte erst am Tage nach der Wahl vorzunehmen ist. In diesem Falle hat die Wahlbehörde die Niederschriften samt den Wähler und Abstimmungsverzeichnissen, den gültigen und ungültigen Stimmzetteln unter Verschluß sicher zu verwahren. Dieser Beschluß ist in der Niederschrift zu beurkunden. Treten Umstände ein, welche die Ermittlung der Wahlpunkte an Hand der Stimmzettel am Tage nach der Wahl unmöglich machen, so ist die Ermittlung der Wahlpunkte so vorzunehmen, als ob die gültigen Stimmen ohne Reihungsvermerke der Wähler abgegeben worden wären."

16. Der § 42 hat zu lauten:

"§ 42.

(1)Von jeder Parteiliste sind von der Gemeindewahlbehörde so viele Bewerber, welche im Wahlvorschlag angeführt sind, als ihr Gemeindeausschußsitze zukommen und zwar nach

Maßgabe der von den Bewerbern erzielten Wahl

punkte als gewählt zu erklären.

(2)Die zu vergebenden Mandate werden der

Reihe nach jenen Wahlwerbern zugewiesen, die

die höchste, die nächst niedrigere usw. Zahl von

Wahlpunkten erzielt haben. Hätten hienach zwei

oder mehrere Bewerber auf die Zuweisung eines

Mandates den gleichen Anspruch, weil sie die

gleiche Anzahl von Wahlpunkten aufweisen, so

entscheidet die Reihenfolge der Parteiliste,' wenn

es sich um die Zuweisung nur eines einzigen der

betreffenden Partei zufallenden Mandates oder

um die Zuweisung des in Betracht kommenden

letzten an diese Partei zu vergebenden Mandates

handelt? andernfalls erhält jeder der Bewerber,

die die gleichen Wahlpunkte erzielt haben, je ein

Mandat.

(g) Nicht gewählte Wahlwerber sind Ersatzmänner für den Fall, als ein Mandat ihrer Liste im Gemeindeausschuß erledigt wird s§ 45, Abs. (4)^. Hiebei bestimmt sich die Reihenfolge nach der Zahl ihrer Wahlpunkte. Abs. (2), letzter Satz, gilt sinngemäß. Als Ersatzmann gilt feiner derjenige der gewählt wurde, aber sein Mandat nicht annimmt."

(4) Die Berufung auf freiwerdende Mandate erfolgt aus der Zahl der in Betracht kommenden Ersatzmänner nach freiem Ermessen der Parteien. Lehnt der Ersatzmann diese Berufung ab, so bleibt er dennoch auf der Liste der Ersatzmänner/

"§ 55.

Der Beginn und Lauf einer in diesem Gesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonn oder andere öffentliche Ruhetage nicht behindert. Fallt das Ende einer Frist auf einen Sonn oder anderen öffentlichen Ruhetag, so haben die mit dem Wahlverfahren befaßten Behörden entsprechend vorzusorgen, daß ihnen die befristeten Handlungen auch an diesem Tage Zur Kenntnis gelangen können. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet."

22.Der neue § 56 hat zu lauten:

"§ 56.

Die Landesregierung ist ermächtigt, zu diesem Gesetz Durchführungsbestimmungen Zu erlassen und die Verwendung bestimmter Vordrucke vorzuschreiben."

23. Der neue § 5? hat zu lauten:

.§ 57.,

(1) Übertretungen der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund derselben ergangenen Anordnungen und Verfügungen, insbefonders düs 8 20 durch unrichtige oder unvollständige Angabe^ in den Wähleranlageblättern und des ß 30 werden, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen strafbar sind, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 1000 8, im Uneinbringlichkeitsfalle mit Arrest bis zu vier Wochen bestraft.

(2) Die Bestimmungen der 88 26, Abs. (g), 35, Abs. (,) und 46, Abs. (2), werden hiedurch nicht berührt."

Artikel II.

(1) Die O. ö. Landesregierung wird ermächtigt, den Wortlaut der 0. ö. Gemeindewahlordnung LGVl. Nr. 19/1929, unter Berücksichtigung der durch das Gesetz vom 30. November 1933, LOVl Nr. 2/1934, und der durch dieses Landesgesetz sich ergebenden Änderungen durch Verordnung wieder Zu verlautbaren.

(2) Der Titel der neu zu Verlautbarenden Gemeindewahlordnung hat Zu lauten:

"Gemeindewahlordnung 1949 für alle, 0 K Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut."

Artikel III.

(1) Zur Feststellung der Mitgliederzahl der Gemeindeausschüsse s8 3, Abs. (2), Gemeindewahlordnung für die Gemeindeausschußwahl 1949 ist die Zahl der Wahlberechtigten nach, dem für die im Fahre 1949 stattfindende Landtagswahl aufgelegten Wählerverzeichnis maßgebend.

(2) Die Beisitzer der Gemeinde und der Sprengelwahlbehörden s8 l2, Abs. ^), Gemeindewahlordnung) für die Wahl im Fahre' 1949 werden auf Grund von Vorschlägen jener Parteien, die am Tage der Wahlausschreibung im betreffenden Gemeindeausschuß vertreten sind, verhältnismäßig nach der bei der Nationalratswahl 1945 festgesetzten Stärke der Parteien berufen. Das Verhältnis richtet sich nach der Mandatszahl der Parteien im Gemeindeausschuß. Artikel IV.

Die Bestimmungen der Punkte 12., 15. und 16. dieses Gesetzes finden für die Durchführung der Gemeindeausschußwahlen in der Stadtgemeinde Wels im Jahre 1949 keine Anwendung. An ihrer Stelle sind die bisherigen Bestimmungen der Gemeindewahlordnung 1929 sinngemäß anzuwenden.

Artikel V.

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.