# Kundmachung der Oö. Landesregierung betreffend die Feststellung des Tages der Wahlausschreibung für die Gemeindeausschußwahlen der Stadtgemeinde Wels im Jahre 1949

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35. Kundmachung

der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949 betreffend die Feststellung des Tages der Wahlausschreibung für die Gemeindeausschußwahlen der Stadtgemeinde Wels im Jahre 1949.

Auf Grund des § 30, Abs. d), der o. ö. Gemeindewahlordnung, in der derzeit geltenden Fassung im Zusammenhalt mit § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1949, LGBl. Nr. 27/1949, wird als Tag der Wahlausschreibung für die Gemeindeausschußwahlen der Stadtgemeinde Wels der für die Gemeindewahlen mit Kundmachung der o. ö. Landesregierung vom 1. August 1949, LGVl. Nr. 26/1949, festgesetzte Tag der Wahlausschreibung, der 1. August 1949, bestimmt.