# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Schonzeiten für Rebhühner, Stock- und Krickenten

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40. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, betreffend Änderung der Schonzelten für Rebhühner, Stock- und Krickenten.

Auf Grund des § 45, Abs. (4), des O. ö. Jagdgesetzes vom 14. 10. 1947, LGBl. Nr. 10 aus 1948, wird verordnet:

§ 1.

Die im § 45, Abs. (1), des O. ö. Jagdgesetzes für das Rebhuhn festgesetzte Schonzeit vom 1. Jänner bis 15. August wird wie folgt abgeändert:

Das Rebhuhn darf in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. August weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

§ 2.

Die Schonzeit für Stock- und Krickenten wird für das Jagdjahr 1949/50 bis Zum 31. August verlängert.

§ 3.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §§ 87 - 90 0. ö. Jagdgesetz geahndet.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit.