# Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich angeordnet wird

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42. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1949, womit die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich angeordnet wird

§ 1.

Auf Grund des § 34, Abs. (1) des oberösterreichischen Landwirtschaftskammergesetzes vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 13 aus 1949, wird die Vornahme der Wahl in die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich für den 6. November 1949 angeordnet.

§ 2.

Die Anordnung der Wahl ist von den Gemeindewahlbehörden durch Anschlag an den Gemeindetafeln zu verlautbaren.