# Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird

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44. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1949, womit die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich angeordnet wird.

§ 1.

Auf Grund des § 23, Abs. (1) des o. ö. Landarbeiterkammergesetzes vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 12 aus 1949, wird die Vornahme der Wahl in die Landarbeiterkammer für Oberösterreich für den 6. November 1949 angeordnet.

§ 2.

Die Anordnung der Wahl ist von den Gemeindebehörden durch Anschlag an den Gemeindetafeln zu verlautbaren.