# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich erlassen wird (Landarbeiterkammerwahlordnung)

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--------------------------------------------------------------------------------45. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 22. August 1949, womit eine Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich erlassen wird (Landarbeiterkammerwahlordnung).

Auf Grund der 88 11, Abs. (,) und 22, Abs. s„) des o. ö. Landarbeiterkammergesetzes wird für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer für Oberösterreich verordnet:

Zahl der Mitglieder der Vollversammlung.

§ 1.

Für die Vollversammlung der o. ö. Landarbeiterkammer sind gemäß § 11, Abs. d) des Gesetzes 42 Mitglieder auf die Dauer von sechs Jahren Zu wählen.

Anordnung der Wahlen.

§ 2.

(1) Die Vornahme der Wahl wird erstmals im Jahre 1949 und jeweils vor Ablauf der sechsjährigen Wahlperiode von der Landesregierung angeordnet. Stichtag ist der jenem Tage folgende Sonntag/ an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung der Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Wahl enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Im Falle der Auflösung gemäß 8 13, Abs. (,) des Gesetzes erfolgt die Anordnung der Neuwahl durch die Landesregierung längstens innerhalb von vier Wochen.

(3) Wenn im Laufe einer Wahlperiode mehr als ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung ausgeschieden ist, hat die Landesregierung ebenfalls eine Neuwahl anzuordnen s§ 23, Abs. (,^. Leitung der Wahlen.

§ 3.

(1) Zur Durchführung der Leitung der Wahl werden Wahlbehörden bestellt.

(2) Die Wllhlbehörden entscheiden in allen Fragen, die sich im Vereich über das Wahlrecht und die Ausübung der Wahl ergeben.

(3) Die Wahlbehorden bestehen aus dem Vorsitzenden als Wahlleiter und einer Anzahl Beisitzer. Für jedes ihrer Mitglieder ist für den Fall ihrer Verhinderung ein Ersatzmann zu berufen.

(4) Jeder Wahlbehörde weiden durch den Wahlleiter die notwendigen Hilfskräfte und Hilfsmittet aus dem Stande des Amtes, dem er vorsteht oder von dem er entsendet ist, zugeteilt.

§ 4.

Jede Ortsgemeinde ist Wahlort. Räumlich ausgedehnte Gemeinden mit mehr als 300 Wahlberechtigten sind tunlichst in mehrere Wahlsprengcl einzuteilen. Die Feststellung und Abgrenzung der Wahlsprengel erfolgt durch den Bezirkswahlleiter zu Beginn der dritten Woche nach dem Stichtage.

§ 5.

(2) Am Wahltage fungieren die OrtswahlbeHorden als Wahlkommission ihrer Wahlorte (8 4). 8 6.

(2) Die Beisitzer der Vezirkswahlbehörde dürfen nicht gleichzeitig einer Ortswahlbehörde angehören.

(2) Die Beisitzer der Landeswahlbehörde dürfen nicht Mitglieder einer Bezirks oder OrtsWahlbehörde sein. 3 8.

d) 3m Nationalrat vertretene politische Parteien, welche Veisitzerantrage stellen wollen, haben diese Anträge spätestens am letzten Tage der dritten Woche - bezüglich der Landeswahlbehörde jedoch erst spätestens mit Ablauf der fünften Woche nach dem Stichtage - bei den die Beisitzer berufenden Wahlleitern einzubringen.

(2) Mr jeden namhaft gemachten Beisitzer ist zugleich ein Ersatzmann ^ 3, Abs. (.^ vorzuschlagen.

(5) Als Beisitzer und Ersatzmänner können nur Personen vorgeschlagen werden, die das Wahlrecht Zur Landarbeiterkammer besitzen.

8 9.

(,) Das Amt eines Mitgliedes der WahlbeHorde ist ein öffentliches Ehrenamt, Zu dessen Annähme jeder verpflichtet ist, der das Wahlrecht in die Landarbeiterkammer besitzt und am Sitze der betreffenden Wahlbehörde seinen ordentlichen Wohnsitz oder einstweiligen Niederlassungsort hat,

(2) Mitglieder der Wahlbehörde, die Zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf ihren taglichen Verdienst angewiesen und durch die AusÜbung ihres Ehrenamtes verhindert sind, ihrem Erwerb nachzugehen, können eine Entschädigung (Tag oder Stundengeld) nach Maßgabe ihrer tatsächlichen Inanspruchnahme, sowie den Ersatz notwendiger Varausgaben erhalten, die ihnen in Ausübung ihres Amtes erwachsen. Hierüber entscheidet die Verwaltungsbehörde endgültig, welche den Wahlleiter stellt.

§ 10.

(1)Bis zur Konstituierung der Wahlbehördcn

sind deren Vorsitzende (Wahlleiter) berechtigt und

verpflichtet, die unaufschiebbaren Geschäfte der be

treffenden Wahlbehörden Zu führen, insbesonders

alle einlangenden Eingaben entgegenzunehmen.

(2)Nach der Konstituierung hat die Wahl

behörde die Führung der Geschäfte zu übernehmen.

(...) Alle bis Zur Konstituierung getroffenen Verfügungen hat der Wahlleiter der Wahlbehörde Zur nachträglichen Kenntnis zu bringen.

§ 11.

Die Wahlbehörden haben ihre Tätigkeit auf allgemeine grundsätzliche und wichtige Verfügungen und Entscheidungen zu beschränken) alle anderen Arbeiten sind durch den Wahlleiter durchZuführen.

8 12.

Die Beisitzer und Ersatzmänner haben bei Antritt ihres Amtes in die Hände des Wahlleiters das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amte verbundenen Pflichten abzulegen.

8 13.

d) Die Wahlbehörden sind beschlußfähig wenn wenigstens Zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

(2) Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist Stimmmmehcheit erforderlich. Der Wahlleiter stimmt nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt jedoch die Anschauung als zum Beschluß erhoben, welcher er beitritt.

Wird das Amt eines Beisitzers und seines Ersatzmannes erledigt, so sind die betreffenden Antragsteller bezw. Besteller aufzufordern, sofort einen neuen Antrag Zu stellen.

8 13.

Wenn ungeachtet rechtzeitiger Einberufung die Wahlbehörde, insbesonders am Wahltage, nicht in beschlußfähiger Anzahl zusammentritt oder während der Amtshandlung beschlußunfähig wird und die Dringlichkeit der Amtshandlung einen Aufschub nicht zuläßt, hat der Wahlleiter die Amtshandlung selbständig durchzuführen. In diesem Falle hat er nach Möglichkeit und unter tunlichster Berücksichtigung der ursprünglichen Zusammensetzung der Wahlbehörde VertrauensPersonen zuzuziehen.

Wahlrecht.

8 16.

(,) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder (§ 2 des Gesetzes), die 3) die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen)

b)am Stichtage in einer Gemeinde des Landes

Oberösterreich ihren ordentlichen Wohnsitz

haben)

c)durch mindestens ein Jahr in der Land und

Forstwirtschaft oder in einer Verufsvereini

gung land und forstwirtschaftlicher Dienst

nehmer beschäftigt sind)

(2) Saison und Gelegenheitsarbeiter (Taglöhner, Nübenarbeiter, Erntehelfer usw.) sind unter den im Abs. d) 2, b, 6 u. e vorhandenen Erfordernissen dann wahlberechtigt, wenn sie durch mehr als 180 Tage im Jahre gegen Entgelt in land und forstwirtschaftlichen Betrieben Arbeit leisten.

§ 17.

(1)An der Wahl nehmen nur Wahlberechtigte

teil, deren Namen im abgeschlossenen Wählerver

zeichnis enthalten sind.

(2)Jeder Wahlberechtigte hat nur eine Stimme. Er darf daher im Wählerverzeichnis

nur einmal eingetragen sein.

Erfassung der Wahlberechtigten.

8 18.

(,) Jeder Wahlberechtigte (8 16) ist innerhalb von Zwei Wochen nach dem Stichtage in das Wählerverzeichnis (Anlage: Muster 1) der Gemeinde einzutragen, in der er seinen ordentlichen Wohnsitz hat.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist mit Beginn der dritten Woche nach dem Stichtage beim Gemeindeamte durch zwei Wochen zur Einsichtnahme öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist ortsüblich kundzumachen. Die Kundmachung, die erfolgte Auflage und die Auflagezeit ist vom Bürgermeister auf dem Wählerverzeichnis amtlich zu bestätigen.

§ 19.

(,) Gegen das Wählerverzeichnis kann jeder Staatsbürger unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse innerhalb der zweiwöchentlichen Einsichtfrist wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich beim Gemeindeamte Einspruch erheben.

(2) Die Einsprüche müssen noch vor Ablauf der Auflagefrist beim Gemeindeamte einlangen. (,^) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eiligebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen, 8 20.

(2) Über die Berufung entscheidet binnen vier Tagen nach ihrem Einlangen die Vezirkswahlbehörde endgültig. 8 22.

(,) Nach Abschluß des Einspruchs und Verufungsverfahrens hat das Gemeindeamt das Wählerverzeichnis abzuschließen.

(2) Das abgeschlossene Wählerverzeichnis ist der Wahl zugrundezulegen. Ausübung des Wahlrechtes.

8 23.

(1). Jeder Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht grundsätzlich in dem Orte (Gemeinde) aus, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitze einer Wahlkarte sind, können ihr Wahlrecht auch außerhalb dieses Ortes ausüben. 8 24.

Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahl

karte steht zu:

(2) Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zu. 8 26.

(^) Die Ausstellung der Wahlkarte, für die das in der Anlage 2 ersichtliche Formular zu verwenden ist, ist im Wählerverzeichnis bei dem betreffenden Wähler in auffälliger Weise vorzumerken.

(2) Duplikate für abhandengekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten dürfen nicht ausgegeben werden. Wählbarkeit, Wahlwerbung.

§ 27.

(,) Wählbar sind gemäß § 22, Abs. (2) des Gesetzes alle Wahlberechtigten (8 16), wenn sie vor dem l. Jänner des Jahres, in dem die Wahl ausgeschrieben wird, das 24. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Jede gewählte Person ist verpflichtet, die Wahl anzunehmen. Ablehnen dürfen nur jene Personen, die nach der geltenden Gemeindewahlordnung das Recht haben, eine Wahl in den Gemeindcausschuß abzulehnen.

8 28.

^ Wählelgruppen, die sich an der WahlWerbung beteiligen, haben ihre Wahlvorschlage spätestens in der sechsten Woche nach dem Stichtage der Landeswahlbehörde (§ ?) vorzulegen.

(2)Feder Wahlvorschlag muß von wenigstens

100 Wahlberechtigten unterschrieben sein und muß

enthalten:

3) eine unterscheidende Wählergruppenbezeichnung?

b)eine Wahlwerbeliste, das ist ein Verzeichnis

von höchstens dreimal so vielen Bewerbern,

als in die Vollversammlung der Landarbeiter

kammer zu wählen sind, in der beantragten,

mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge

unter Angabe des Vor und Zunamens, Ve

rufes, Geburtsjahres und der Adresse jedes

Bewerbers^

c)die Bezeichnung eines Zustellungsbevoll

mächtigten.

(3)Eine Verbindung von Wahlvorschlägen

(Koppelung) ist unzulässig.

8 29.

(2) Weist ein Wahlvorschlag nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften auf, so gilt er als nicht eingebracht. Bewerber die nicht wählbar sind, werden im Wahlvorschlag gestrichen. In beiden Fällen ist der Zustellungsbevollmachtigte entsprechend Zu verständigen.

8 32.

(^) Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser von der Landeswahlbehörde aufzufordern, binnen drei Tagen Zu erklären, für welchen der Wahlvorschlage er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen wird er sonach gestrichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, wjxd er auf dem als ersten eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trug, belassen.

(2) Wenn ein Bewerber verzichtet, stirbt, die Wählbarkeit verliert oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die betreffende Wählelgruppe ihren Vorschlag durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, welche nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bedürfen, müssen jedoch spätestens am 8. Tage vor dem Wahltage bei der Landeswahlbehörde eingelangt sein.

8 33.

(,) Am Zehnten Tage vor dem Wahltage schließt die Landeswahlbehörde die Wahlvorschläge ab und veröffentlicht sie sogleich in der Reihenfolge ihrer Einbringung in der Amtlichen Linzer Zeitung und an der Amtstafel aller VeZirkshauptMannschaften. Der Inhalt des Wahlvorschlages muß aus der Veröffentlichung vollinhaltlich ersichtlich sein.

(2) Nach § 32, Abs. s^) berichtigte Vorschläge sind in der letzten Woche vor dem Wahltage in gleicher Weise zu veröffentlichen. Abstimmungsverfahren.

8 34.

(2) Als Wahlzelle genügt jede AbsonderungsVorrichtung im Wahllokal, welche ein Beobachten des Wählers verhindert. Die Wahlzelle ist mit einem Tisch oder mit einem Stehpult zu versehen, sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

8 36.

(,) In jedes Wahllokal können von jeder Wahlwerbenden Gruppe, deren Wahlvorschlag von der Landeswllhlbehörde veröffentlicht wurde, Zwei Wahlzeugen aus dem Kreise der Wahlberechtigten entsendet werden. Die Wahlzeugen sind dem Wahlleiter spätestens am fünften Tage vor der Wahl durch den Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe schriftlich namhaft Zu machen.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensmänner der wahlwerbenden Gruppen zu fungieren) ein weiterer Einfluß auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht Zu.

§ 37.

(,) Der Wahlleiter hat für die Aufrechterhaltung der Nutze und Ordnung bei der Wahlhandlung Sorge Zu tragen. Überschreitungen des Wirkungskreises der Wahlbehörde hat er nicht zuzulassen.

(?) In das Wahllokal dürfen nur die Wähler behufs Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlbehörde, ihre Hilfsorgane und die Mahlzeugen Zugelassen werden. Die Wähler, die nicht der Wahlbehörde angehören oder als ihre Organe oder als WahlZeugen Zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben das Lokal nach Abgäbe ihrer Stimme sofort Zu verlassen. Der Wahlleiter kann verfügen, daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

8 38.

(,) Am Tage der Wahl hat der Ortswahlleiter, welcher der Wahlbehörde das Wählerverzeichnis nebst dem vorbereiteten Abstimmungsverzeichnisse (Anlage 3), die Wahlkuverte und einen entsprechenden Vorrat an leeren Stimmzetteln übergibt, die Wahl zur festgesetzten Stunde einzuleiten.

(„) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung bat sich die Wahlbehörde zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist 8 39.

(,) Jedem Wähler ist von der Wahlbehörde ein Wllhlkuvert zu übergeben.

(2) Die Anbringung von Zeichen, Vemerkungen usw. auf den Wahlkuverten ist verboten. Die Übertretung dieses Verbotes wird von der Bczirksverwaltungsbehörde bestraft.

8 40.

(,) Jeder Wähler tritt vor die Wahlbehörde, nennt seinen Namen, bezeichnet seine Wohnung und legt eine amtliche Bescheinigung vor, aus der seine Identität ersichtlich ist.

(2) Hat der Wähler sich entsprechend ausgewiesen, übergibt der Wahlleiter dem Wähler ein Wllhlkuvert und auf Verlangen einen leeren amtlichen Stimmzettel.

(^) Der Wähler hat sich hierauf in die Wahlzelle Zu begeben, legt seinen Stimmzettel in ein Kuvert, tritt aus der Zelle und übergibt das Kuvert geschlossen dem Wahlleiter, der es uneröffnet in die Urne legt. 8 41.

s^) Der Stimmzettel ist ungültig wenn er

1.nicht aus weichem weißlichen Papier besteht

oder

2.ein wesentlich kleineres oder größeres Aus

maß, als das oben festgesetzte, aufweist oder

3.Zwei oder mehrere Wahlergruppen bezeichnet

oder

4.gar keine Gruppenbezeichnung enthalt, Wohl

aber zwei oder mehrere Bewerber verschiedener

Wahlergruppen (Wahlvorschläge) bezeichnet

oder

5.eine bestimmte Wählergruppe und daneben

einen Bewerber bezeichnet, der in einem

anderen Wahlvorschlag vorkommt.

(7) Streichungen machen den Stimmzettel nicht ungültig, wenn wenigstens der Name eines Wahlwerbers oder jener der Wählergruppe bezeichnet bleibt.

(^) Die Ausfüllung der Stimmzettel geschieht durch Druck, Maschinschrift, sonstige Vervielfältig gung oder durch Handschrift. 8 46.

si) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin wenigstens im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, wird die Stimmenabgabe geschlossen. Im Wahllokal verbleiben nur Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die WahlZeugen.

(2) Die Wahlbehörde entleert die Wahlurne und stellt fest: 3) die Zahl der aus der Urne entnommenen

Kuvert e,

b)die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis ein

getragenen Wähler,

c)den mutmaßlichen Grund, wenn a) mit b)

nicht übereinstimmen.

(^ Die Wahlbehörde eröffnet sodann die Kuverte, prüft die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt fest:

3) die Summe der gültigen Stimmen,

b)die Summe der ungültigen Stimmen,

c)die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen,

ch die auf die einzelnen Wählelgruppen ent

fallenden Stimmen.

(4) Die für ungültig erklärten Stimmzettel sind mit fortlaufender Nummer zu versehen. 8 47.

d) Die Ortswahlbehörde hat hierauf eine Niederschrift zu verfassen (Muster: Anlage 3). Diese hat die Namen der an und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde, das Wahllokal, die Mahlzeit, die Namen der Wahlzeugen, die Zahl der Wahll'aitenwähler, die Beschlüsse über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Stimmenabgäbe, die Entscheidungen über die Ungültigkeit oder Gültigkeit einzelner Stimmzetteln sowie über sonstige wichtige Vorkommnisse (z. B. Unterbrechung der Wahlhandlung) Zu enthalten. Außerdem ist in der Niederschrift die Summe der abgeyebenen gültigen, die Summe der ungültigen und die Anzahl der Stimmen anzugeben, die auf jede der Wahlergruppen entfallen.

s.) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund anzugeben.

(„) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

Ermittlung des Wahlergebnisses und Mandatsaufteilung.

§ 48.

s^) Die Ortswahlbehörde ermittelt die Summcn der für die einzelnen, von einander verschieden bezeichneten Wahlergruppen in der Gemeinde abgegebenen gültigen Stimmen und die Summe aller ungültigen Stimmen. Die Ortswahlbehörde beurkundet in der von ihr nach § 47 verfaßten Niederschrift das Ergebnis der Stimmenermittluna für die ganze Gemeinde. („) Der Wahlakt jeder Gemeinde ist in ein Paket zu verpacken, zu versiegeln und ungesäumt der Vezirkswahlbehörde vorzulegen.

§ 49.

(,) Die Vezirkswahlbehöide prüft die Wahlalten aller zugehörigen Ortsgemeinden und es obliegt ihr hernach: 3) für den eigenen Wahlbezirk die Gesamstimmen Zahl jeder wahlwerbcnden Gruppe (Gruppen summe) festzustellen)

§ 50.

d) Die Landeswahlbehorde überprüft die

Wahlberichte aller Vezirksbehördcn auf Vollstän

digkeit und es obliegt ihr spätestens zum Ablauf

der zweiten Woche nach dem Wahltage

3) das Wahlergebnis im ganzen Lande zu er

Mitteln und daraus die Feststellung Zu treffen,

in welchem Verhältnis die anerkannte Wähler

gruppen Anspruch auf die Aufteilung der

42 Wahlmandate zur Vollversammlung der

Landarbeiterkammer haben. Sie bestimmt

sodann gemäß der zahlenmäßigen Neihung der

Bewerber in den Wahlwerbcrlisten, welche der

Wahlwerber jeder Wählergruppe die. Mit

gliederschaft zur Vollversammlung erhalten

und welche als Ersatzmitglieder gelten?

b) über das Ergebnis ihrer Feststellungen eine

Niederschrift aufzunehmen und das Stimmen

crgebnis im Lande und die Mandatsaufteilunq

für die Vollversammlung der Mitglieder nebst

den Namen der Gewählten sogleich in der

Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

§ 51.

(2) Alle anderen mit der Wahl Zusammenhängenden Kosten, wie insbesondere die Kosten der Drucksorten: als Wählerverzeichnis, Abstimmunysverzeichnisse, Wahlkarten u. dgl. sind von der Landarbeiterkammer Zu tragen.

8 55.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten folgende Bestimmungen: 3) der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn oder Feiertag nicht gehindert?

b)fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn

oder Feiertag, so ist dieser als letzter Tag der

Frist anzusehen?

c)die Tage des Postenlaufes werden in die Frist

eingerechnet? die Frist ist daher nur dann ge

wahrt, wenn das diesbezügliche Schriftstück

spätestens am letzten Tag derselben beim

Empfänger einlangt.

8 56.

Die Wahlbehörden und die Wahlhandlungen genießen den Schuh des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, NGVl. Nr. 18, betreffend strafrechtliche Bestimmungen zum Schuhe der Wahl und Versammlungsfreiheit.

Anlage 1

......(Anm.: Anlage 1 nicht darstellbar)....

Anlage 2

......(Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar)....

Anlage 3

......(Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar)...

Anlage 4

Muster für die Niederschrift einer Orts(Sprengel)wahlbehörde (zu §§ 48 und 50). ....(Anm.: Anlage 4 teilweise nicht darstellbar)...