# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz festgesetzt und kundgemacht wird

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47. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Landeshauptstadt Linz fest gesetzt und kundgemacht wird.

Auf Grund des Z 38 a, Abs. (g), des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGVl. Nr. 9 (Linzer Bauordnungsnovelle 1946), wird verordnet:

§ 1.

Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages Zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Landeshauptstadt Linz wird mit Schilling 100.- (Einhundert Schilling) für einen (1) Quadratmeter der Verkehrsflache festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.