# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Regelung des Geschäftsschlusses (der Arbeitszeit) in den Friseurbetrieben der Stadt Linz

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50. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 19. September 1949 betreffend die Regelung des Geschäftsschlusses (der Arbeitszeit) in den Friseurbetrieben der Stadt Linz.

Auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939 (Reichsgesetzblatt I, Seite 2471) und der Verordnung vom 9. Männer 1942 (Reichsgesetzblatt I, Seite 24) wird angeordnet:

§ 1.

Die Friseurbetriebe in der Stadt Linz halten an Montagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr, an den Tagen Dienstag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 11.30 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr. an Samstagen von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

§ 2.

Die Landesinnung der Friseure für Oberösterreich in Linz ist im Interesse des Fremdenverkehrs ermächtigt/ einzelnen Betrieben über ihr Ansuchen die Offenhaltung ihrer Betriebe an Montagen in der Zeit von 7.30 Uhr bis 13.00 Uhr zu gestatten„ doch haben diese Betriebe von 13.00 Uhr angefangen geschlossen zu halten.

§ 3.

In den übrigen Orten werden die Pflichtarbeitszeiten der Friseurbetriebe von den politischen Bezirksbehörden festgesetzt.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Wirksamkeit. Gleichzeitig wird die Bestimmung des § 3, Punkt 3, der Anordnung Nr. 24 des Verordnungs- und Amtsblattes vom 24. November 1944, Folge 47, außer Wirksamkeit gesetzt.