# Gesetz betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

53. Gesetz

vom 18. Mai 1949 betreffend die Weitergeltung des Fürsorgerechtes im Lande Oberösterreich.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen: Artikel I.

Alle Bestimmungen des Fürsorgerechtes/ deren Wirksamkeit gemäß § 3, Abs. (2), und Z 5 des Übergangsgesetzes vom 1. Oktober 1920, in der Fassung des VGVl. Nr. 368 vom Jahre 1925, mit Ablauf des 20. Oktober 1948 erloschen ist, gelten vom 21. Oktober 1948 an bis auf weiteres, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten eines Ausführungsgesetzes zu einem Bundesgrundsatzgesetz in Angelegenheit des Fürsorge(Aimen)wesens gemäß Art. 12, Abs. d), Pkt. 2, des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 im Lande Oberösterreich als landesgesetzliche Bestimmungen weiter mit der Feststellung, daß der Bezirksfürsorgeverband (Art. 5 des vorläufigen Gemeindegesetzes, StGVl. Nr. 66/1945) tziy^ Ortsgemeindenverband (W 15 ff der oberösterreichischen Gemeindeordnung, LGVl. Nr. 23/1936)' ist, und mit der Maßgabe, daß an Stelle des Landesfürsorgeverbandes das Land Oberösterreich tritt. Artikel II.

Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 21. Oktober 1948 in Kraft.