# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau

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55. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 5. Dezember 1949, WaZl. 817/181949, betreffend das Verbot der Ablagerung von Abfallstoffen an der Donau.

Gemäß ß 44 des Bundesgesetzes vom 19, Oktober 1W4, BGBl. II, Nr. 316, betreffend das Wasserrecht, wird verordnet:

§ 1.

Die Ablagerung von Schutt, Kehricht und sonstigen die Wasserbeschaffenheit nachteilig beeinflußenden Stoffen an den Uferböschungen und den Treppelwegen der Donau im Bereiche des Bundeslandes Oberösterreich ist untersagt.

§ 2.

Übertretungen dieser Verordnung werden unbeschadet der Bestimmungen des § 121 gemäß § 120, BGBl. II, Nr. 316/1934, mit Geldstrafen bis Zu 5 20,000.- unter Umständen mit Arreststrafen bis zwei Monaten geahndet.