# Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

1. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Jänner 1950 über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für baupolizeiliche Bewilligungen in der Gemeinde Leonding.

Auf Grund des § 78 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 21. Juli 1923, BGBl, Nr. 274, wird verordnet:

§ 1.

Die Gemeinde Leonding wird ermächtigt, für baupolizeiliche Bewilligungen Gemeindeverwaltungsabgaben nach den Bestimmungen des der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 3. Jänner 1949, Landesgesetzblatt für Oberösterreich Nl. 6 (Gemeindeverwaltungsabgaben Verordnung 1948), angeschlossenen Tarifes, II, Abschnitt, Punkt 1, Baupolizeiliche Bewilligungen, einzuheben.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.