# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Herzogsdorf zur Gemeinde St. Gotthard, politischer Bezirk Urfahr

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7. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Herzogsdorf zur Gemeinde St. Gotthard, politischer Bezirk Urfahr.

§ 1.

Auf Grund des Beschlusses der o, ö. Landesregierung vom 30. Jänner 1950 werden gemäß § 10 der o. ö. Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, die Grenzen der Gemeinden Herzogsdorf und St. Gotthard durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Herzogsdorf und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde St. Gotthard abgeändert.

Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Bogendorf, und zwar die Ortschaften Grasbach, Mühlholz und Eschlberg im Gebietsausmaß von 2.22 km aus dem Gemeindegebiete Herzogsdorf ausgeschieden und der Katastralgemeinde St. Gotthard, Ortsgemeinde St. Gottyard, einverleibt:

§ 2.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde St. Gotthard einverleibten Gebiets hat die Gemeinde St. Gotthard aufzukommen.