# Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Besonderen Gebühren der öffentlichen Heil- und Pflegeanstalten in Oberösterreich

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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2.Die Berechnung dieser Gebühr erfolgt vom ärztlichen Haupthonorar. Sie beträgt für operative Eingriffe 20 - 30 % dieser ärztlichen Gebühr,

mindestens aber S 60.- bei der I. bezw. S 40.- bei der II. Klasse.

3.Für die außergewöhnlichen Verrichtungen,

die für die Behandlung des Pfleglings oder Zu

diagnostischen Zwecken erforderlich sind, sind Sachaufwandsgebühren nach dem jeweils geltenden Tarife (Tarif über die Sachaufwandsgebühren

und Sachleistungen in den allgemeinen öffentlichen Heil und Pflegeanstalten Oberösterreichs) einzuheben.

4.Soferne für einzelne Leistungen in diesem

Tarife eine Gebührenpost nicht vorgesehen ist, erfolgt die Berechnung der Sachaufwandsgebühr mit den um einen 20%igen Zuschlag erhöhten

Selbstkosten.

2.Die Höhe der ärztlichen Gebühren richtet

sich nach dem jeweils geltenden fachärztlichcn Honorartarif.

3.Bei Ausführung von zwei oder mehreren

Operationen in ein und demselben Krankheitsfall

innerhalb einer Verpflegsperiode darf nur die

höchstbewertete ärztliche Gebühr voll., die etwa

übrigen ärztlichen Gebühren mit der Hälfte an

gerechnet werden.

4.Die Berechnung der Assistenzgebühr erfolgt

vom ärztlichen Haupthonorar und beträgt 20% bezw. 30% dieser Gebühr.