# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (16. Durchführungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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16. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 13. März 1950, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (16. Durchführungsverordnung).

Die Bestimmungen der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Juli 1949, LGBl. Nr. 23/1949, betreffend die Durchführung der Hausbesorgerordnung im Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels (15. Durchführungsverordnung) treten in ihrer gegenwärtigen Fassung außer Kraft und haben künftig zu lauten:

§ 1.

Für die Berechnung des Reinigungsgeldes sind zu unterscheiden:

§ 2.

Das Reinigungsgeld betragt monatlich: Für Wohnräume und Nebenräume:

Für Wohnungen mit einem Wohnraum

für den Wohnraum80 g

für den Nebenraum50 g

für Wohnungen mit zwei bis drei Wohnräumen

für jeden WohnraumHU g

für jeden Nebenraum55 g

für Wohnungen mit viel bis sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum170 g

für jeden Nebenraum80 g

für Wohnungen mit mehr als sechs Wohnräumen

für jeden Wohnraum190 g

für jeden Nebenraum90 g

für ein Sparherdzimmer

wenn leine weiteren Räume vorhanden sind 85 g

§ 3.

Für die im § 1, lit. c, angeführten Räume ist ein Reinigungsgeld von l2 ^ je Quadratmeter Zu entrichten.

§ 4.

Für Aborte, die von mehreren Parteien benützt werden und deren Reinigung dem Hausbesorger obliegt, hat jede den betreffenden Abort benützende Partei ein besonderes Reinigungsgeld von S 2.- zu entrichten.

§ 5.

Für die Wintermonate Dezember, Jänner und Februar gebührt dem Hausbesorger für die besonderen Erschwernisse in dieser Zeit ein besonderer Zuschlag von 20 A zum Reinigungsgeld (Z8 2 bis 4) für jeden der bezeichneten Monate, § 6.

Für die Hunde, die im Hause gehalten werden, gebührt dem Hausbesorger ein Zuschlag zum Reinigungsgeld von 3 2.30 je Hund und Monat. Dieser Zuschlag betragt bei Wach und Suchhunden 8 1.20. Für Blindenhunde ist kein Reinigungsgeld zu entrichten.

§ 7.

Das Sperrgeld für das Offnen des Haustores (§ 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878) wird für die Zeit von 21 Uhr bis 22 Uhr mit 60 F, für die Zeit von 22 Uhr bis 24 Uhr mit 8 l.- und für die Zeit von 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit 8 2.20 festgesetzt.

§ 8.

In obigen Betrugen sind auch die Kosten der Beschaffung des Reinigungsmateriales für den Hausbesorger inbegriffen.

§ 9.

Das Reinigungsgeld (§§ 1 bis 6) ist, wenn nichts anderes vereinbart wurde, vom Mieter bezw. von jedem Wohnungs- oder Geschäftsinhaber allmonatlich im Nachhinein zu bezahlen.

§ 10.

Das Bundesgesetz vom 13. Dezember 1922, BGBl. Nr. 878 (Hausbesorgerordnung), wird für die Gemeinden Steyr und Wels in Wirksamkeit gesetzt. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Gebiete der Städte Linz, Steyr und Wels vom 1. März 1930 angefangen.