# Verordnung, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Steyr festgesetzt und kundgemacht wird

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24. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950, mit welcher der Einheitssatz für Anliegerbeiträge zur Straßenherstellung im Gebiete der Stadt Steyr festgesetzt und kundgemacht wird.

Auf Grund des § 38 a Abs. 6 des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9, und des Gesetzes vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 10, wird verordnet:

§ 1.

Der Einheitssatz für die Berechnung des Anliegerbeitrages zu den Kosten der Herstellung von Verkehrsflächen im Gebiete der Stadt Steyr wird mit S 100.- (einhundert Schilling) für 1 (einen) Quadratmeter der Verkehrsfläche festgesetzt.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft.