# Verordnung der Oö. Landesregierung über den Dienstschein der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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27. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. April 1950 über den Dienstschein der land und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom l8.Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o. ö. Landtages vom 23. Mi 1949 und vom 9, Dezember 1949, LGBl, Nr. 2/1950, wird verordnet:

§ 1.

Die dem Dienstnehmer nach § 7 der O. ö. Landarbeitsordnung auf sein Verlangen vom Dienstgeber auszufolgende schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Dienstvertrag (Dienstschein) ist nach dem in der Beilage dargestellten Muster auszustellen.

§ 2.

Wenn vom Dienstnehmer ein Dienstschein verlangt wird, ist dieser unverzüglich - wenn das Verlangen vor dem Antritt des Dienstes gestellt wird, nach dem Dienstantritt - in Zwei Ausfertigungen vom Dienstgeber auszustellen, von denen eine für den Dienstnehmer und eine für den Dienstgeber bestimmt ist.

§ 3.

Die Dienstscheinvordrucke werden von der Landwirtschaftskammer aufgelegt und von dieser den Gemeindeämtern über deren Anforderung ausgeliefert. Die Ausgabe bei den Gemeindeämtern erfolgt auf Verlangen der Dienstgeber gegen Ersatz der Barauslagen (§ 76 AVG.).

§ 4.

Nicht unterschriebene Dienstscheine unterliegen

gemäß § l39 Abs. 2 der Landarbeitsordnung

keiner Stempel und Rechtsgebühr. Für unterschriebene Dienstscheine gelten die Vorschriften des Bundes über die Stempel und Rechtsgebühren.

§ 5.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

.... (Anm.: Anlage nicht darstellbar)...