# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Steyr zur Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr

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32. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 24. April 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Stadtgemeinde Stehr zur Gemeinde Dietach, politischer Bezirk Steyr.

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Auf Grund des § 10 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22 aus 1949, wird verordnet:

§ 1.

Die Grenzen der Gemeinde Dietach werden durch Eingemeindung von bisherigen Gebietsteilen der Stadtgemeinde Steyr geändert.

Folgende Gebietsteile der Katastralgemeinde Gleink und Mitterdietach im Gesamtausmaß von 25 ha 18 a 47 m, die aus dem Stadtgemeinde gebiet Steyr ausgegliedert werden, werden der Gemeinde Dietach einverleibt:

a) dieBauparzellen:

Nr.115 Ezl.125 KG, Gleink

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b) dieGrundparzellen:

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Mitterdietach Gleink

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255 EZlen 7, 9, 12, 58, 24 KG. Mitterdietach

,256/2 Egl. 147 KG. Gleink ,225/4 Verzeichnis II, öffentliches Gut (Straßen und Wege).

Hiedurch werden die nachstehend angeführten Liegenschaften mit der Orientierungsbezeichnung "Ennserstraße" der Gemeinde Dietach einverleibt:

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§ 2.

Die Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Dietach einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Dietach aufzukommen.